Kurzerklärung

Unter einer Sicherstellung versteht man hoheitliches Verhalten, dass darauf gerichtet ist, dem Betroffenen eine Sache zu entziehen und hoheitlichen Gewahrsam daran zu begründen. 

Zwecke

Gegenstände können zu unterschiedlichen Zwecken sichergestellt werden. Zum einen kann die Ingewahrsamnahme präventiven Zwecken dienen. Also das Entstehen von Gefahren im Vorfeld unterbinden. Zum anderen kann die Sicherstellung repressiver Natur sein. Repression meint das Bekämpfen und Aufklärung bereits begangener Straftaten. In diesen Fällen können sichergestellte Gegenstände als Beweismittel die Wahrheitssuche erleichtern.

Amtsträger

Die Sicherstellung greift in die Eigentumsfreiheit des Betroffenen ein (Art. 14 GG). Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts dürfen nur Amtsträger (insbesondere Polizei und Ordnungsamt) Sachen sicherstellen. In Übrigen muss die Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden.

Private Sicherheitskräfte stellen keine Amtsträger dar. Sie sind nicht Bestandteil des Staates, sondern verfolgen private Interessen. Verhalten sie sich wie ein Amtsträger und nehmen Gegenstände an sich, kann dies strafbar sein. Ein Diebstahl (§ 242 StGB) beziehungsweise eine Unterschlagung (§ 246) kommen in der Regel mangels Enteignungsvorsatz zwar nicht in Betracht. Jedoch könnte es den Tatbestand der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) erfüllen.

Im Falle einer Gefahr (insbesondere Ansichnahme von Waffen oder gefährlichen Gegenständen) ist das Verhalten von Sicherheitskräften möglicherweise nach § 32 (Notwehr) StGB oder § 34 StGB (Notstand) gerechtfertigt und damit straflos.