Kurzerklärung

Unter einer Sicherheitsprüfung versteht man das behördliche Kontrollieren von Personen und Unternehmen mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten. Somit können auch die Angehörigen der privaten Sicherheitsbranche nach § 34a GewO Adressat der Sicherheitsprüfung sein.

Inhalte der Prüfung

Was überprüft wird, hängt davon ab, wie geheimhaltungsbedürftig die Tätigkeit beziehungsweise wie hoch der Vertrauensbedarf der Wachtätigkeit. Hierzu unterteilt man in drei Intensitätsstufen: 

  1. die einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1),
  2. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) und
  3. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung (SÜ 3).

In allen Verfahren wird nach relevanten Einträgen im staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und Bundeszentralregister gesucht, die der beruflichen Tätigkeit im Weg stehen könnten. Ebenso werden etwaige Vermerke von Meldebehörden und Polizeibehörden abgefragt.

In der SÜ2 kommen Identitätsprüfungen des Ausübenden hinzu. Die Identität wird anhand der Pass- oder Personalausweisnummer oder Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen. 

Rechtliches

Rechtliche Grundlage ist das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG), genauer die §§ 7 bis 10 LSÜG. Die Sicherheitsprüfung darf nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden.