Unter Selbstschutz versteht man die Summe an Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren gegen den eigenen Körper oder eigene Vermögenswerte. Man kann unterscheiden in aktive und passive Selbstschutzmaßnahmen. Aktiv umfasst aktive körperliche Maßnahmen, angefangen bei der Flucht vor Gefahren bis hin zur Anwendung physischer Gewalt. Zur passiven Absicherung zählt vor allem die Gefahrenprävention durch das Tragen persönlicher Schutzausstattung.

 Aktiver Selbstschutz

Je nach Gefahrenquelle wenden Sicherheitsmitarbeiter verschiedene Strategien zur Eigensicherung an. Um sich vor tätlichen Angriffen anderer Menschen zu schützen, kann zum Beispiel in Doppelbesetzung vorgegangen werden. Das heißt, dass zum Beispiel bei einer Ausweiskontrolle mindestens zwei Kollegen im Team arbeiten. Wenn beispielsweise Sicherheitskraft 1 damit befasst ist, dass Alter zu kontrollieren, sorgt Sicherheitskraft 2 dafür, dass weiterhin ein Informationsaustausch mit dem Gegenüber stattfindet. Dasselbe Verfahren wird von Polizeikräften bei Fahrzeugkontrollen oder nicht zuletzt der Absicherung von Unfallstellen angewandt.

Zum angemessenen Umgang mit Gefahrensituationen zählt das richtige Distanzverhalten. Grundsätzlich sollte zu anderen Menschen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Bei zu geringem Abstand könnte die Anwesenheit des Sicherheitsmitarbeiters als Bedrohung missverstanden werden. Umgekehrt erschwert eine erhöhte räumliche Distanz die Kommunikation und die gegenüberstehende Person könnte sich von den Weisungen des Wachdienstes nicht mehr angesprochen fühlen. Die „1,5-Meter-Regel“ hat sich in der Praxis als taugliche Richtschnur bewährt. 

Allerdings sind im Einzelfall Anpassungen erforderlich. Von verwirrten, alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen geht ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. In diesem Fall sollte die Distanz erhöht werden. Dasselbe gilt auch für Angehörige besonders schutzwürdiger Gruppen. 

Rechtliche Grenzen

Angriffe müssen von Sicherheitsmitarbeitern nicht hingenommen werden. Im Rahmen von Notwehr und Notstandsrechten sind die Betroffenen dazu berechtigt, sich auch mithilfe physischer Gewalt zu verteidigen. Gewalt darf niemals zu Angriffszwecken legal verübt werden, sondern ausschließlich zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes. 

Das deutsche Recht enthält einen Katalog aus verschiedenen „Rechtfertigungsgründen“, wonach physische Gewalt in Verteidigungssituationen nicht rechtswidrig ist. Dazu gehören insbesondere: 

Siehe für die rechtlichen Voraussetzungen der sog. „Jedermannsrechte“ die jeweiligen Artikel. Jeder Rechtfertigungsgrund setzt allgemein das objektive Vorhandensein einer Rechtfertigungslage und einer tauglichen Verteidigungshandlung voraus sowie in subjektiver Hinsicht den Willen, sich überhaupt verteidigen zu wollen.

Verteidigungshandlungen dürfen die Grenzen der „Angemessenheit“ prinzipiell nicht überschreiten. Dahinter verbirgt sich der sprichwörtliche Grundsatz, mit „Kanon nicht auf Spatzen“ schießen zu dürfen. Lebensbedrohliche Eingriffe gegenüber dem Angreifer sind grundsätzlich nur bei existenziellen Gefährdungen legitim, doch nach bestimmten Rechtfertigungsgründen sogar ausgeschlossen. 

 

Persönliche Schutzausrüstung

Zur persönlichen Schutzausstattung (PSA) zählen Schutzkleidung und andere, am Körper tragbare Gegenstände. Zum Beispiel Helme, Warnwesten, Masken, Kopfhörer, Schutzbrillen usw. Private Sicherheitskräfte tragen üblicherweise Schutzstiefel, Handschuhe und ggf. eine Weste mit stichfester Wirkung. Hinzu kommen oftmals Funkgeräte, Handy und eine Taschenlampe.

Angestellte Sicherheitsmitarbeiter sind dazu verpflichtet, die vom Arbeitgeber ausgewählte und zur Verfügung gestellte PSA während des Dienstes zu tragen. Vor Schichtantritt müssen die Beschäftigten sich vergewissern, dass die Schutzausrüstung intakt ist. Zeigt sich ein Mangel, ist die Sicherheitsdienstleistung zu unterbrechen und dem Sicherheitsunternehmer anzuzeigen.

 

Bewaffnung

Private Sicherheitskräfte dürfen sich nicht eigenmächtig bewaffnen, geschweige denn diese Waffen in der Öffentlichkeit gebrauchen. Das deutsche Waffenrecht wird durch das Waffengesetz reguliert. Unter den Waffenbegriff fallen gemäß § 1 WaffG demnach:

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände, 
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Nach den §§ 10ff. WaffG ist für den Erwerb und Besitz von Waffen eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Diese setzen unter anderem voraus, dass Antragsteller ein „waffenrechtliches Bedürfnis“ geltend machen können. Dies ist bei Sicherheitskräften der Fall, wenn die Sicherheitsdienstleistung typischerweise mit hohem Risiko behaftet ist. Ein solches Bedürfnis wird regelmäßig in diesen Fallgruppen anerkannt: