Tatbestand

Als schwere Körperverletzung bezeichnet man gemäß § 226 StGB ein Verbrechen. Der Tatbestand besteht aus einer einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sowie mindestens einer der in § 226 StGB genannten schweren Folgen. 

Eine Körperverletzung ist schwer, wenn sie zur Folge hat: 

  1. den Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds
  2. dauernde Entstellung in erheblicher Weise
  3. Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. 

Strafmaß

Der Strafrahmen liegt grundsätzlich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wird die schwere Folge absichtlich herbeigeführt, nicht unter drei Jahren. In minderschweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre.