Begriff der Schwarzarbeit
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (kurz SchwarzArbG) vom 23.07.2004 dient der Intensivierung von staatlichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit. In § 1 Abs. 2 SchwarzArbG sind mehrere Tatbestände enthalten, welche verschiedenen Varianten enthalten, die als Schwarzarbeit gelten und damit bestimmte Rechtsfolgen auslösen (siehe unten). Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten, die regelwidrig nicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO dem Gewerbeamt angezeigt wurden, Steuern nicht gezahlt oder gegen Erlaubnispflichten verstoßen wird. All diese Pflichten treffen Berufstätige in der privaten Sicherheitsbranche, vgl. § 34a Abs. 1 GewO. Schwarzarbeit kann sowohl von Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie selbstständig tätigen Sicherheitsmitarbeitern begangen werden. Schwarzarbeit setzt stets kommerzielles Handeln voraus. Wer „Freundschaftsdienste“ leistet und damit nicht nachhaltig seine finanziellen Verhältnisse aufbessern möchte, handelt nicht kriminell.
Rechtsfolgen
Schwarzarbeit löst zahlreiche Rechtsfolgen aus. Diese lassen sich in Rechtsfolgen strafrechtlicher, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Natur unterscheiden.
- Regelmäßig verwirklicht Schwarzarbeit bestimme Straftatbestände oder stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zum Beispiel kommt auf Auftraggeberseite ordnungswidriges Verhalten in Betracht, wenn Beschäftigte nicht bei der Sozial- oder Krankenversicherung ordnungsgemäß angemeldet werden. Ebenso ist für Selbstständige beispielsweise das Unterlassen einer Gewerbeanmeldung im Sinne von § 14 GewO bußgeldbewährt. Sofern Auftragnehmer Sozialhilfe beziehen und ihre „schwarz“ erlangten Einkünfte der zuständigen Behörde verschweigen, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht, § 263 Abs. 1 StGB, sofern dadurch höhere Sozialleistungen als gesetzlich vorgesehen entrichtet wurden.
- Zivilrechtlich entstehen nach ständiger Rechtsprechung keine Verträge zwischen den Parteien, da diese gemäß § 134 BGB nichtig sind (BGH Urteil vom 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167). Dies hat zur Folge, dass eine schwarzarbeitende Sicherheitskraft rechtlich betrachtet keinen Anspruch auf Vergütung hat.
- Steuerrechtlich drohen Bußgelder und Geldstrafen wegen Hinterziehung der Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Wenn konkrete Aufzeichnungen fehlen, wird die nachzuzahlende Summe per Schätzungsbescheid festgestellt, § 162 AO. Fehlende Steuerzahlungen können auch nachträglich zurückgefordert werden. Bei der Lohnsteuer gilt prinzipiell eine zehnjährige Rückgriffsfrist mit zusätzlich dreijähriger Ablaufhemmung.