Begriff der Schwarzarbeit

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (kurz SchwarzArbG) vom 23.07.2004 dient der Intensivierung von staatlichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit. In § 1 Abs. 2 SchwarzArbG sind mehrere Tatbestände enthalten, welche verschiedenen Varianten enthalten, die als Schwarzarbeit gelten und damit bestimmte Rechtsfolgen auslösen (siehe unten). Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten, die regelwidrig nicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO dem Gewerbeamt angezeigt wurden, Steuern nicht gezahlt oder gegen Erlaubnispflichten verstoßen wird. All diese Pflichten treffen Berufstätige in der privaten Sicherheitsbranche, vgl. § 34a Abs. 1 GewO. Schwarzarbeit kann sowohl von Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie selbstständig tätigen Sicherheitsmitarbeitern begangen werden. Schwarzarbeit setzt stets kommerzielles Handeln voraus. Wer „Freundschaftsdienste“ leistet und damit nicht nachhaltig seine finanziellen Verhältnisse aufbessern möchte, handelt nicht kriminell.

 

Rechtsfolgen

Schwarzarbeit löst zahlreiche Rechtsfolgen aus. Diese lassen sich in Rechtsfolgen strafrechtlicher, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Natur unterscheiden.