Schichtdienst ermöglicht ein größeres Arbeitspensum, da sich mehrere Arbeiter zu unterschiedlichen Zeiten mit ihrer Tätigkeit abwechseln. Daher taucht Schichtdienst bei Betrieben auf, in denen länger als die übliche Tagesarbeitszeit durchgehend gearbeitet werden soll. Schichtdienst meint speziell Arbeiten aus dem Dienstleistungsbereich oder dem öffentlichen Sektor. In der Privatwirtschaft wird der Alternativbegriff Schichtarbeit verwendet. Schichtdienst, unterteilt sich in eine Früh- und Nachtschicht. Üblich sind Arbeitssysteme, die meist aus zwei bis fünf Schichten pro Woche bestehen. So kann entweder ein Arbeitstag über 16 Stunden, bis hin zu einem Dauerbetrieb von 24 Stunden kontinuierlich gewährleistet werden.
Regelmäßiges Arbeiten in Schichten birgt gesundheitliche Risiken. Davon sind besonders Nachtschichten betroffen. Mögliche Folgen können Schlafstörungen, Bluthochdruck oder Herz-Kreislauf Erkrankungen sein. Daher sind in einigen europäischen Ländern ärztliche Kontrollen bei solchen Betrieben vorgeschrieben. Aus gesundheitlichen Gründen sind für den Schichtbetriebim Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gesetzliche Pausenzeiten für Schichtarbeit festgelegt. Nach §4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Zeit, die über neun Stunden hinausgeht 45 Minuten Pause zu machen. Dabei darf die Pausenzeit in bis zu 15 Minuten kleine Einheiten aufgeteilt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass im Schnitt nur acht Stunden pro Tag gearbeitet werden darf und nur im Ausnahmefall bis zu zehn. Zwischen den Schichten muss grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden. Der Pausenanspruch wird in den Betriebsvereinbarungen festgelegt. Der Arbeitgeber bestimmt die genauen Pausenzeiten. Wenn dabei jedoch Gesetze missachtet werden, kann dagegen durch den Betriebsrat eingeschritten werden.

Schichtzulagen sind tariflich vereinbarte Sonderleistungen. Der Arbeitnehmer bekommt dann in einer bestimmten Schichtzeit einen höheren Stundenlohn. Diese Zulagen werden häufig für Sonderschichten wie nachts oder an Feiertagen bezahlt. Der zusätzliche Lohn bleibt steuerfrei, wenn die Nachtschichtzulage höchstens 25%, die Sonntagsschichtzulage maximal 50% und die Feiertagsschichtzulage unter 125% des normalen Stundenlohns liegt.