Definition

Unter einer Scheinwaffe versteht man einen beweglichen Gegenstand, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Betrachter die irrige Annahme hervorrufen soll, es handele sich um eine gefährliche Waffe. In Wahrheit ist der Gegenstand jedoch harmlos und ist nicht dazu geeignet, einen Menschen erheblich zu verletzen. 

Diese Eigenschaften sind etwa von täuschend echt aussehenden Tarnwaffen erfüllt. Oder auch von einer Sporttasche, die ein Bankräuber inmitten der Bank auf den Boden legt und droht, eine angeblich darin befindliche Bombe mit dem Handy zu zünden (BGH, 2 StR 295/10).

Kriminalität

Scheinwaffen werden im Zusammenhang mit Vermögensdelikten gebraucht. Die Gegenstände werden beispielsweise bei der Begehung von Diebstahl- oder Raubdelikten verwendet, um den vm Täter erwarteten Widerstand eines Opfers zu brechen oder von vornherein auszuschließen. 

Abgelehnt wurde der Charakter einer Scheinwaffe im sogenannten Labello-Fall (BGH, NStZ 1997, 184). Darin hielt der Täter dem Opfer zur Begehung eines Raubes einen Lippenstift in den Rücken.  Für das Opfer fühlte sich dieser Lippenstift wie der Lauf einer Pistole an, sodass es beim Raub kooperiert. Nach der BGH-Rechtsprechung sei der Lippenstift nach seinem objektiven Erscheinungsbild offensichtlich nicht gefährlich. Es kommt nämlich nicht auf die Perspektive des Opfers in der Tatsituation an, sondern auf die Perspektive eines objektiven Betrachters. 

Strafschärfung

Werden Delikte unter Zuhilfenahme einer Scheinwaffe begangen, löst dies zum Teil erhebliche Strafschärfungen aus. Nach § 242 Abs. 2 StGB beträgt die Strafe eines einfachen Diebstahls bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Bei Verwendung einer Scheinwaffe begeht der Täter neben dem einfachen Diebstahl überdies die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. Dies hat Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

Ebenso erhöht sich die Strafe bei einem Raub nach § 249 Abs. 1 StGB von „nicht unter einem Jahr“ auf „nicht unter drei Jahre“, vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB.