Allgemeines

Ruhezeit ist in § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und bezeichnet das zeitliche Intervall zwischen einzelnen Schichten eines Beschäftigten. Davon zu unterscheiden sind Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG, welche sich auf Unterbrechungen von typischerweise 30 bis 45 Minuten innerhalb derselben Schicht beziehen. Das ArbZG enthält Mindestvorgaben an die Dauer von Ruhezeiten und konstituiert Beschäftigungsverbote, sofern diese Vorgaben unterschritten werden. Die Anforderungen beruhen auf arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Zweck des Gesetzes ist, Gesundheitsvorgaben vorzubeugen und eine körperliche sowie seelische Regeneration der Beschäftigten zu ermöglichen.

Anwendbarkeit

Das gesamte Arbeitszeitgesetz ist an Arbeitnehmer und Arbeitgeber adressiert. Der Begriff „Arbeit“ ist hier deckungsgleich mit der Definition aus § 611a Abs.1 BGB, wonach Angestelltenverhältnisse insbesondere durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers auszeichnen. Die Schutzvorschriften sind folglich auch auf Sicherheitskräfte anwendbar, wenn diese Angestellte eines Bewachungsunternehmen sind. Ob ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung („Leiharbeit“) vorliegt, ist für den Anwendungsbereich unerheblich. 

Nicht erfasst sind dagegen Freiberufler. Wer Bewachungsdienstleistungen auf selbstständiger Basis anbietet, ist an zeitliche Vorgaben nicht gebunden und kann nach eigenem Gutdünken über die zeitliche Dauer von Ruhezeiten entscheiden.

Elf-Stunden-Grundsatz

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG gilt: die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Zwischen Beendigung einer Schicht und dem Beginn der nachfolgenden Schicht müssen also mindestens elf Stunden liegen. 

Ausnahmen

In § 5 Abs. 2, 3 ArbZG ist die Möglichkeit verkürzter Ruhezeiten für Angehörige in Pflegeberufen vorgesehen. Zudem sieht § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG unabhängig von der Berufsbranche vor, dass die Ruhezeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden können (Tariföffnungsklausel). Voraussetzung ist eine wirksame einvernehmliche Bestimmung zwischen Arbeitgeber und Sicherheitsmitarbeiter durch einen Dienst- oder Tarifvertrag. Dasselbe gilt gemäß 5 Abs. 2 ArbZG im Falle von Rufbereitschaft.