Allgemeines

Zur psychischen und physischen Regeneration schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Pausen machen müssen während der Dienstzeit. Die zeitliche Dauer der Pause hängt von der Schichtlänge, dem Alter des Beschäftigten und gegebenfalls besonderen Schutzpflichten ab. 

Die Pflicht, Arbeitszeiten durch Ruhepausen zu unterbrechen, ergibt sich aus § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ruhepausen sind von Ruhezeiten zu unterscheiden. Ruhezeiten bezeichnen den Zeitraum zwischen Beendigung eines Arbeitstages und Wiederaufnahme der Beschäftigung an einem andere Tag.

Pausenzeiten

Während der Ruhepause müssen Bewachungskräfte die Dienstleistung unterbrechen. Sie müssen auch nicht für eine Wiederaufnahme innerhalb der Pausenzeiten bereitstehen. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer die Pausenzeiten selbst einteilen. Eine einzelne Pause muss jedoch mindestens 15 Minuten betragen. Kürzere Pausen könnten den Regenerationszweck nur unzureichend umsetzen.

Bei Schichten zwischen sechs und neun Stunden muss die Arbeit mindestens eine halbe Stunde lang unterbrochen werden. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er zweimal fünfzehnminütig oder einmal halbständig pausieren möchte. Er kann sich außerdem selbst aussuchen, wo er die Pause verbringen möchte.

Beträgt die Schicht bis zu zehn Stunden, stehen der Sicherheitskraft 45 Minuten Ruhepausenzeit zu.

Abweichende Regeln für Jugendliche

Jugendlichen Beschäftigten stehen umfangreichere Pausenzeiten zu. Unter-Achtzehnjährige müssen bei Arbeitszeiten zwischen 4,5 und 6,0 Stunden mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Übersteigt die Arbeitszeit 6,0 Stunden, müssen Jugendliche mindestens 60 Minuten Pause machen.