Zu den Reizstoffsprays gehören solche Spraygeräte, die mit Reizstoffen gefüllt sind, die ihrer Zweckrichtung nach die Abwehr- oder Angriffsfähigkeit eines anderen Menschen herabsetzen.
Reizstoffsprays die im Unterschied zu Tierabwehrsprays gegen menschliche Einwirkungen bestimmt sind, fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG unter waffenrechtliche Vorbehalte.
So dürfen nur solche Reizstoffsprays verkauft und erworben werden, wenn:
- die Reizstoffe vom Gesundheitsamt als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind
- die Reichweite des Sprays nicht mehr als 2 Meter beträgt
- das Spray ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt enthält