Einführung

Der Begriff Rechtswidrig ist das Gegenstück zu rechtmäßig. Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet rechtswidrig einen Zustand oder eine Sachlage, die im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Das heißt, dass ein rechtlich relevantes Geschehen gegen eine Norm verstößt. Der Begriff ist in allen drei großen Rechtsgebieten, nämlich dem öffentlichen Recht, Strafrecht und Zivilrecht, von grundlegender Bedeutung. Rechtswidrigkeit ist eine strafrechtliche Voraussetzungen, um sich wegen einer Handlung strafbar machen zu können. Ebenso ist es für einige zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatzforderungen nach §§ 823ff. BGB unverzichtbar.

Angesichts der weitreichenden Bedeutung kann sich der folgende Beitrag nur auf grundlegende Teilaspekte beschränken. Im Vordergrund steht dabei die Bedeutung von Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff einer Sachkundeprüfung.

Rechtswidrigkeit im öffentlichen Recht

Wie bereits erwähnt gibt es drei große Rechtsgebiete: das öffentliche Recht, Strafrecht und Zivilrecht. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Wichtigste Rechtsquelle ist hier die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz. Aber für das Sicherheitsgewerbe sind auch weitere Nebengebiete von Bedeutung, die auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel die Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung, Brandschutzverordnungen und Datenschutzverordnungen. Wann ein öffentlich-rechtliches Gesetz oder behördlichen Verhalten rechtswidrig ist, spielt jedoch für eine Tätigkeit in der Sicherheitsbranche jedoch nur eine geringe Rolle. 

Rechtswidrigkeit im Zivilrecht

Von größerer Bedeutung ist die Rechtswidrigkeit im Zivilrecht und vor allem dem Strafrecht. Das Zivilrecht wird auch als Privatrecht bezeichnet, weil es das Verhältnis der Personen untereinander regelt. Dazu gehören insbesondere vermögensrechtliche Fragen. Ob und wann ein Vertrag zustande gekommen ist oder ob eine Partei der anderen Ersatz für pflichtwidriges Verhalten schuldet. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt und dadurch ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Widerrechtlich ist hier gleichbedeutend mit rechtswidrig zu verstehen. Ein rechtmäßiges Verhalten löst niemals Schadensersatzforderungen nach § 823 BGB aus. 

Rechtswidrigkeit im Strafrecht

Im Strafrecht gilt, dass nur rechtswidriges Verhalten eine Strafbarkeit nach sich ziehen kann. Ob ein Delikt vollendet wird, prüft sich nach dem dreigliedrigen Schema: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld. 

Im Tatbestand ist das eigentliche Verhalten enthalten, was unter Strafe steht. Dies ist bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB zum Beispiel die Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit einer anderen Person. Oder bei einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB die Beschädigen oder Zerstörung einer Sache. Schuld befasst die Frage der persönlichen Vorwerfbarkeit. Bis zu dreizehnjährige Kinder sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Ebenso können auch Erwachsene unter den Voraussetzungen des § 20 StGB nicht für schuldig befunden werden (zum Beispiel eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille bei Sachbeschädigung). 

Zwischen Tatbestand und Schuld ist die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Wurde der Tatbestand verwirklicht, zum Beispiel die Verletzung eines anderen Menschen, ist grundsätzlich von dessen Rechtswidrigkeit auszugehen. Im Ausnahmefall können aber Rechtfertigungsgründe eingreifen. Dazu gehören:

Vor allem Notwehr und Notstand gehören in Konfliktfällen zum beruflichen Rüstzeug einer gewerblichen Wachkraft. Private Sicherheitskräfte sind keine Träger von Hoheitsrechten. Im Gegensatz zu Polizisten, Ordnungshütern oder Soldaten sind Wachkräfte nach § 34a GewO nicht mit staatlichen Sonderrechten ausgestattet. Allerdings können sie sich auf die oben aufgelisteten Jedermannsrechte berufen. Diese erlauben zum Beispiel im begrenzten Rahmen auch die Anwendung von körperlicher Gewalt zu Verteidigungszwecken. Die körperliche Vermeidung ist vor allem für den Objektschutz und Personenschutz von Bedeutung. Denn mit der Bewachung fremden Lebens oder Eigentums geht die Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen einher. Daher sind die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe in diesen Zweigen der Sicherheitsbranche von erheblicher praktischer Bedeutung.