Allgemeines

Unter einer rechtfertigenden Einwilligung versteht man im Strafrecht einen sogenannten Rechtfertigungsgrund. Ein Rechtfertigungsgrund lässt allgemein die Rechtswidrigkeit einer Handlung und damit dessen Strafbarkeit entfallen. So stellen zum Beispiel medizinische Eingriffe oder Tätowierungen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und erfüllt damit den Tatbestand einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der Behandler macht sich jedoch nicht deswegen strafbar, weil der Patient beziehungsweise Kunde der Behandlung vorher zugestimmt hat. Damit liegt aus strafrechtlicher Sicht eine Einwilligung vor, welche die Handlung rechtfertigt.

Als Rechtfertigungsgründe sind im Strafrecht außerdem anerkannt: 

Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung

Eine rechtfertigende Einwilligung setzt voraus, dass überhaupt ein einwilligungsfähiges Rechtsgut zur Verfügung steht. Man kann in Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nur in gewissen Grenzen einwilligen. Die Grenze ist die sogenannte Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB. Niemand kann demnach in das Zufügen einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung nach §§ 224, 226 StGB einwilligen. Ebenso ist das eigene Leben nicht einwilligungsfähig. 

Die Einwilligung muss auch von der berechtigten Person erklärt werden. Dies ist im Regelfall der Betroffene selbst. In manchen Fällen fehlt es der Person an der Befugnis zur Einwilligung. So dürfen etwa Minderjährige nicht eigenständig in einen ärztlichen Eingriff einwilligen und benötigen dafür die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters (zumeist die Eltern). 

Ebenso kann durch eine Einwilligung das Verhalten von Sicherheitskräfte gegenüber Kunden gerechtfertigt werden. So dürfen Wachmitarbeiter zum Beispiel im Rahmen von Eingangskontrollen eine Besucher nach verbotenen Gegenständen absuchen oder das Alter anhand eines amtlichen Ausweises kontrollieren.