Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Gesetzliche Grundlage ist das 1963 in Kraft getretene Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der zeitliche Umfang des Erholungsurlaubes kann durch Arbeitsverträge vereinbart werden. Dabei darf eine Mindestdauer von 24 Werktagen nicht unterschritten werden. Erholungsurlaub dient der Regenerierung, sowohl physisch als auch psychisch. Der Arbeitnehmer soll sich von Belastungen bereits geleisteter und noch zu leistender Arbeitsleistung erholen können. Der Urlaubsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch. Er kann weder vererbt noch gepfändet werden. Das BUrlG behandelt lediglich den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Beurlaubungen sind davon nicht umfasst. „Beurlaubung“ ist ein Sammelbegriff für sonstige Formen der Arbeitsfreistellung. Dazu zählen beispielsweise die Werksbeurlaubung und die Beurlaubung aus persönlichen oder gesetzliche Gründen.

 

Berechnung der Mindesturlaubsdauer

Nach § 3 BUrlG beträgt die Mindestdauer 24 Werktage. Werktage sind alle Tage eines Jahres, ausgenommen Sonn- und Feiertage. Schwierigkeiten ergeben sich in Betrieben, die eine Sieben-Tages-Woche haben. Zum Beispiel bei der durchgängigen Bewachung eines Atomreaktors. Hier könne Sonntage als Arbeitstag erzählt werden, sofern der Beschäftige an dem konkreten Tag hätte arbeiten müssen. Feiertage werden grundsätzlich nicht angerechnet. Wäre der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan an diesem Tag jedoch regulär eingeteilt, muss er sich diesen Tag als Urlaubstag frei nehmen. Bestimmte Anlässe wie Firmenjubiläen, die für die gesamte Belegschaft zur Arbeitsbefreiung führen, verkürzen die Mindestdauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht. Werktage, die aufgrund von Kurzarbeit zur Arbeitsbefreiung führen, sind bei der Berechnung mit einzubeziehen.  Sie könne nicht mit Sonn- oder Feiertagen gleichgestellt werden. Rechtmäßige als auch unrechtmäßige Streiktage können wiederum nicht als Urlaubstag angerechnet werden.