Anrechenbarkeit auf Arbeitszeit

Sogenannte Raucherpausen waren bereits das Objekt zahlreicher Gerichtsentscheidungen, häufig verbunden mit der Frage, inwiefern die „Fünf-Minuten-Pause“ auf lohnpflichtige Arbeitszeit anrechenbar ist. 

Die Arbeitszeit angestellter Sicherheitskräfte wird im Wesentlichen durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und durch ergänzende Vorschriften (zum Beispiel Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) flankiert. Gemäß § 4 S. 1 ArbZG müssen Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens bei sechs- bis neunständigen Schichten mindestens 30 beziehungsweise 45 Minuten Pause machen. Wie diese Pausenzeit verbracht wird, dürfen die Mitarbeiter grundsätzlich nach Belieben frei entscheiden. 

Strittig sind dagegen Fälle, wenn auch außerhalb der Pausenzeiten geraucht werden soll. Weil Pausen nach § 4 S. 2 ArbZG auf Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden müssen, werden kürzere Abwesenheiten gesetzlich nicht als Pause gewertet. Folglich wird eine fünfminütige Raucherpause prinzipiell von der Arbeitszeit abgedeckt, selbst wenn der Sicherheitsmitarbeiter dafür seine Dienstleistung unterbricht. Teilweise ergeben sich aufgrund technischer Umstände die Möglichkeit oder es öffnet sich durch Schichtwechsel bedingt das „Fenster“ für eine Zigarette zwischendurch. 

Gleichwohl muss der Arbeitgeber die Unterbrechung nicht hinnehmen. Auf Geheiß des Arbeitnehmers haben Beschäftigte Raucherpausen zu unterlassen beziehungsweise in die  Ruhepausen zu verlagern. Dies bestätigte kürzlich das LAG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 29.03.2022 (Az. 5 TaBV 12/21). Danach verliert der Arbeitgeber sein Weisungsrecht selbst dann nicht, wenn in der Vergangenheit Raucherpausen die Praxis waren und der Sicherheitsunternehmer davon Kenntnis hatte.

Folgen bei Zuwiderhandlung

Wenn Sicherheitskräfte entgegen der Weisung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit Raucherpausen einlegen und dadurch ihrer Bewachungsdienstleistung nicht nachgehen können, liegt regelmäßig ein Fall von „Arbeitsverweigerung“ vor. Dies kann Lohnkürzungen zur Folge haben. Ebenso kommen Disziplinarmittel wie Ermahnung, Abmahnung oder – in beharrlichen Fällen – eine Kündigung in Betracht. Dabei ist aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Geringfügige Verstöße dürfen nicht unmittelbar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Die Intensität steigt jedoch bei Wiederholungsfällen. Eine Kündigung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn Verstöße bereits vormals erfolglos durch eine Abmahnung sanktioniert worden sind.

Einschränkungen durch Arbeitsstättenverordnung 

Raucherpausen können auch aufgrund räumlicher Gegebenheiten eingeschränkt werden. Durch das ArbSchG, welches durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) konkretisiert wird, hat der Sicherheitsunternehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Dazu zählt auch Nichtraucherschutz. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbStättVO müssen Angestellte vor Tabakrauch geschützt sein. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.