Kurzerklärung

Unter einer räuberischen Erpressung versteht man nach dem Strafrecht der Bundesrepublik gemäß §§ 253, 255 StGB ein Vermögensdelikt mit Nötigungscharakter. 

Schutzgut

Die räuberische Erpressung steht unter Strafe, um damit das Vermögen des Geschädigten zu schützen. Außerdem sollen Eingriffe in dessen Willens- oder Entschließungsfreiheit und dessen körperliche Unversehrtheit unterbunden werden.

Merkmale der räuberischeren Erpressung

Der Tatbestand einer räuberische Erpressung ist erfüllt, wenn der Täter einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zufügt. Aus dem Wortlaut „und dadurch“ geht hervor, dass die Nötigung kausal für den Vermögensschaden sein muss. Tritt dieser unabhängig von der Nötigung ein, fehlt es an dem Kausalzusammenhang und eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB ist nicht gegeben.

Bezüglicher aller vorangegangener Merkmale muss der Täter Vorsatz haben. Darüber hinaus ist eine sogenannte Bereicherungsabsicht sowie die Absicht zur rechtswidrigen Berechnung erforderlich. Es ist unerheblich, ob sich der Täter selbst oder einen Dritten bereichern möchte. 

Ferner muss der Täter rechtswidrig und schuldhaft handeln. Dies ergibt sich allgemein aus der Dreistufigkeit des Deliktaufbaus (siehe hierzu den Artikel: Straftat). Bei der Rechtswidrigkeit muss wie auch bei der Nötigung gemäß § 240 StGB eine rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Diese ergibt sich jedoch bereits aus dem Nötigungsmittel. 

Unterschied zur einfachen Erpressung

Neben der räuberischen Erpressung gibt es auch die einfache Erpressung gemäß § 253 StGB. § 255 StGB enthält eine sogenannte Qualifikation. Durch eine Qualifikation wird aufbauend auf dem Grunddelikt ein weiteres eigenständiges Tatbestandsmerkmal erfüllt. Dies führt aufgrund des gesteigerten Unrechts zu einer Strafschärfung.

So ist eine einfache Erpressung bereits erfüllt, wenn der Täter irgendwie Gewalt anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht. Eine räuberische Erpressung setzt dagegen voraus, dass der Täter Gewalt gegen eine Person oder mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. 

Eine einfache Erpressung wäre zum Beispiel bereits bei Gewalt gegen Sachen erfüllt. Hier fehlt es an der Personenbezogenheit. Dies führt dazu, dass sich der Strafbarkeitsrahmen von „bis zu fünf Jahren“ auf „nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren“ erhöht.

Abgrenzung vom Raub

Ein weiteres prominentes Vermögensdelikt mit Nötigungscharakter ist der Raub nach § 249 StGB. Dass das Delikt systematisch „in Nachbarschaft“ der Erpressung steht, weist bereits auf deren Ähnlichkeit hin.

Während einige Rechtsgelehrte davon ausgehen, es handele sich um grundverschiedene Straftaten, geht der BGH und der überwiegende Teil der Rechtsprechung von swm Gegenteil aus. Danach sei in einem Raub immer eine Erpressung enthalten. Der Raub sei kein alternatives, sondern spezielleres Delikt. Dafür spricht etwa ein Umkehrschluss aus § 239a Abs. 1 Var. 1 StGB.

Der Raub ist dahingehend spezieller, als dass er tatbestandlich eine Wegnahme erfordert. Also den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (siehe Artikel Raub). Dieses Merkmal fehlt bei der Erpressung. Folglich wird das Delikt vom Raub „verdrängt“, wenn es zu einer Wegnahme gekommen ist. 

Möglichkeit der Qualifikation

Die Erpressung kann nicht nur anhand einer räuberischen Erpressung qualifiziert werden. Vielmehr kann der Strafrahmen der räuberische Erpressung nach den §§ 250, 251 StGB nochmals erhöht werden.