Die englischsprachige Bezeichnung „racial profiling“ bezeichnet Handlungen, welche von Amtsträgern aufgrund äußerlicher Merkmale (Aussehen, Hautfarbe, Herkunft, Geschlecht) an anderen Menschen vorgenommen werden. Während es in den USA beispielsweise explizit verboten und umgekehrt in Israel erlaubt ist, fehlt es in der Bundesrepublik Deutschland an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz.
Das Verhalten steht im Spannungsfeld mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Systematisch handelt es sich um ein Grundrecht. Diese binden unmittelbar staatliche Einrichtungen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), sind jedoch nicht auf Privatpersonen direkt anwendbar. So verstieß nach einem Urteil des OLG Racial Profiling der Bundeswehr gegen Art. 3 Abs. 3 GG (Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14.OVG).
Ein solcher Verstoß könnte jedoch nicht einer privaten Sicherheitskraft attestiert werden. Diese ist nämlich kein Hoheitsträger, sondern dem Gewerberecht zuzurechnen. Wach- und Sicherheitskräfte stehen damit „auf gleicher Stufe“ wie private Bürger.
Allerdings kann diskriminierendes Verhalten einer Wachkraft gegen Normen des BGB verstoßen. Zum Beispiel, weil es als besonders anstößig empfunden wird. Ferner können auf Grundlage von § 823 BGB (i.V.m. dem allg. Persönlichkeitsrecht) Ansprüche auf Schmerzensgeld erhoben werden. So etwa im Jahr 2014. Ein Münchener Gericht verurteilte eine Diskothek zur Zahlung in Höhe von 500 EUR, nachdem ein dunkelheutiger Mann aufgrund seiner Hautfarbe abgewiesen wurde (Urt. v. 17.12.2014, Az. 159 C 278/13).
Im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer gilt es im Privatrecht darüber hinaus die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten