Erklärung

Unter predicitive policing versteht man die Nutzbarmachung von umfangreichen Datenmengen („Big Data“) für Zwecke der präventiven Sicherheit. Intelligente Überwachungssysteme können anhand statistischer Methoden aus vergangenem menschlichen Verhalten Rückschlüsse auf die Zukunft ziehen.

Verbreitung

Die Technologie steckt in Deutschland noch in den Kinderschuhen. In den USA oder China ist predicitve policing bereits großflächig im Einsatz. Einzelne Pilot-Projekte deuten mittelfristig auf eine zunehmende Bedeutung computerbasierter Gefahrenabwehr in der Bundesrepublik hin. 

So kommen beispielsweise seit 2017 am Bahnhof Südkreuz in Berlin bereits intelligenten Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Durch die Analyse von menschlichen Bewegungsabläufen an typischen „Gefahren-Hotpsots“ werden Taschendiebstähle von der Sicherheitstechnik erkannt und umliegende Polizisten und Sicherheitskräfte darüber informiert. Ebenso erkennt das Gefahrenabwehrsystem stehangelassene Gegenstände.

Stärken und Schwächen gegenüber Sicherheitskräften

Digitale Technologien können die Arbeit von Polizisten und gewerblichen Sicherheitskräften erleichtern, aber nicht ersetzen. Die Kontrolle intelligenter Überwachungssysteme, und letztlich die Beseitigung von Gefahren, ist dem Menschen vorbehalten.

Während Bewachungskräfte bloß auf erlerntes Wissen und die eigene Erfahrung zurückgreifen, stehen einem digitalen System gigantische Datenbänken zur Verfügung. Predicitve policing verspricht eine effektivere, schnellere und genauere Gefahrenaufklärung.

Nach welchen Mustern ein Bewegungsablauf als gefährlich oder neutral eingestuft wird, hängt von vorher festgelegten Kriterien ab. Diese Kriterien sind steuerbar und ermöglicht eine schonendere Anwendung von Eingriffen in die Grundrechte anderer. 

Durchsuchen beispielsweise Polizisten zu Zwecken der Gefahrenerforschung die Wohnung eines Verdächtigen, bekommen sie neben relevanten Beweismitteln jede Menge andere Gegenstände des Privatlebens zu Gesicht. Dies beeinträchtigt unter anderem die nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privat- und Intimsphäre des Betroffenen. 

Computer sind zu einer selektiven Wahrnehmung fähig. Wird die Durchsuchung anhand digitaler Überwachungssysteme durchgeführt, können belanglose Informationen einfach gelöscht werden und ermöglichen damit ein „gezieltes Vergessen“. Bei einer menschlichen Sicherheitskraft bleibt das zu Gesicht bekommene im Zweifel in dessen Gedächtnis.