Polizeihunde werden von hoheitlichen Amtsträgern für unterschiedliche Einsatzzwecke genutzt. Neben der Polizei nutzen auch Militär und Zoll solche Tiere. Jede dieser entsprechenden staatlichen Organisationen hat dafür ausgebildete Hundeführer. Der Gesetzgeber definiert den Polizeihund als ein Einsatzmittel zur Anwendung körperlicher Gewalt. In Österreich hat das Tier sogar Eingang in das Waffengesetz (§ 10 Waffe) gefunden. Die einzelnen Diensthunderassen, welche in Deutschland für Einsatzzwecke zugelassen sind lauten in alphabetischer Reihenfolge: Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollands Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer und Rottweiler.
Polizeihunde unterscheiden sich durch die drei Eigenschaften Nasenleistung, Unterordnungsfreude und Schutztrieb von gewöhnlichen Haushunden. Diese Eigenschaften werden in einem kontinuierlichen Prozess seit Jahren durch Züchtung herausgebildet. Des Weiteren gibt es zahlreiche Sonderformen von Polizeihunden, die für entsprechende Einsätze geschult sind. So gibt es Hunde, welche speziell Drogen, Leichen, Personen, Sprengstoff und sogar Geld aufspüren können.