Allgemeines

Die Pflichten des Arbeitgebers resultieren im Wesentlichen aus dem Arbeitsvertrag. Zum Beispiel die Festsetzung des Gehalts. Darüber hinaus sind geschriebene und ungeschriebene Rechtsgrundsätze zwingend zu beachten. So werden die Pflichten des Arbeitgebers im Wesentlichen von zivilrechtlichen Vorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und dem europäischen Datenschutzrecht ausgeformt.

Lohnzahlung

Die Pflicht zur Lohnzahlung ergibt sich aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag, Paragrafen 611, 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Inhalt kann durch Tarifverträge weiter ausgestaltet werden. Geschuldet wird der Bruttolohn und ausgezahlt wird der Nettolohn. Grund hierfür ist die Pflicht, Sozialversicherung und Steuern direkt abzuführen. Kommt der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug, bemessen sich Verzugszinsen nach dem Bruttobetrag. Zahlt der Arbeitgeber versehentlich mehr als geschuldet (sogenannte Überzahlung), ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die überschüssige Summe herauszugeben. Denn es wird vermutet, dass er das Geld bereits verbraucht hat. Und eine Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes entfällt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist, Paragraf 818 Abs. 3 BGB. Diese Vermutung kann jedoch durch Gegenbeweise widerlegt werden. Ebenso ist bei großen Summen davon auszugehen, dass das Geld nicht verbraucht, sondern zurückgelegt wurde. Nach Paragraf 614 gilt eine Vorleistungspflicht für den Beschäftigten: ohne Arbeit kein Lohn. 

Pfändungsschutz

Gerät der Arbeitgeber in Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz), erhält der Arbeitnehmer drei Monatsgehälter von der Agentur für Arbeit. Im Vollstreckungsverfahren ist der Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger und erhält ausstehende Zahlungen nach Quoten geregelt.  

Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber trägt Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit seiner Beschäftigten. Nach Paragraf 618 BGB hat er Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zu Verrichtung der Dienste beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Die Vorschrift des BGB hat allerdings nur geringe Relevanz, denn sie wird in der Praxis von den Unfallverhütungsvorschriften verdrängt. Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten nämlich viel genauere und fallbezogene Verpflichtungen. Zu nennen wäre insbesondere die Ausgestaltung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Oder die Sicherstellung einer wirksamen Erste-Hilfe oder Einberufung von Sicherheitsbeauftragten. DGUV Vorschrift 23 regelt die Ausübung von Wach- und Sicherungstätigkeiten. Darin sind spezifische Regeln für den Umgang mit Wachhunden, Schusswaffen, den Betrieb einer Notrufzentrale und die Durchführung von Geld- und Werttransporten enthalten (siehe Link).

https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/dguv-vorschrift-23/

Über den Gesundheitsschutz hinausgehend, zählt zu den Fürsorgepflichten auch die Beachtung des arbeitnehmerseitigen Persönlichkeitsrechts. Umstritten ist, welche Informationen der Arbeitgeber an Dritte weitergehen darf. Denn personenbezogene Daten berühren die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Auskünfte über Verhalten und Leistung gegenüber potentiellen neuen Arbeitgebern grundsätzlich erlaubt. Dies ergibt sich aus Art. 61f der neu in kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Aber: Personalakte, Arbeitsvertrag oder ein Personalkreditvertrag dürfen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden. 

Ein Recht auf Schutz des eigenen Eigentums hat der Beschäftigte gegenüber dem Betrieb nur in eingeschränktem Maße. Schutzpflichten bestehen ausschließlich für arbeitsnotwendige Sachen. Der Arbeitnehmer hat beispielsweise kein Recht auf einen Safe für mitgebrachten Schmuck. 

 

Vertiefende Informationen  finden Sie hier:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/neue-datenschutzgrundverordnung-worauf-muss-ich-achten/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/arbeitsunfaelle/