Unter personellem Geheimschutz versteht man die Geheimniswahrung bestimmter Informationen, die aus außerordentlichen Gründen nicht in die Hände fremder Spionagedienste, Nachrichtendienste oder Dritte gelangen dürfen.
Im personellen Geheimschutz ist die Sicherheitsüberprüfung bestimmter Personen vordergründig, die durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu besonderer Geheimhaltung vor dem Staat oder einem Unternehmen verpflichtet sind. Siehe hierzu § 3 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 des „Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz“. Diese Sicherheitsüberprüfung wird von der Beschäftigungsstelle über das Bundeswirtschaftsministerium (BWMi) beantragt und kann bei Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden. Die Überprüfung soll verhindern, dass relevante Informationen an Personen weitergegeben werden, bei denen Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit besteht oder andere Umstände dazu führen könnten, dass Geheimes an Außenstehende gelangt. Generell rät der Verfassungsschutz davon ab, Personen mit zum Ausdruck kommenden Charakterschwächen (zum Beispiel durch eine Straftat) in Geheimnisse einzuweihen.

Neben der Sicherheitsüberprüfung umfasst der personelle Geheimschutz auch beratende Tätigkeiten. Die betroffenen Personen werden beispielsweise über beliebte Aufklärungsziele fremder Spionagedienste belehrt. Indem die Dringlichkeit und Relevanz der einzelnen Informationen stets betont wird, erhöhen Beratung und Betreuung das individuelle Sicherheitsbewusstsein eines Beschäftigten.