Begriff

Unter Personalien beziehungsweise den Personendaten versteht man solche Angaben, anhand dessen Wohnsitz und Identität eines anderen Menschen festgestellt werden können. Die Feststellung erfolgt insbesondere anhand des Personalausweises, Reisepasses, Führerscheins oder sonstigen amtlichen Dokument mit Lichtbild (zum Beispiel Aufenthalts- oder Niederlassungstitel). 

Identitätsfeststellung

Den Vorgang der Aufnahme dieser personenbezogenen Daten bezeichnet man in der Verbrechensbekämpfung auch als Identitätsfeststellung. Die für das Sicherheits- und Ordnungsrecht eingesetzten Beamten (Polizei, Ordnungsdienst, im weiteren Sinne auch Staatsanwaltschaft) sind zum Beispiel nach den Polizeigesetzen der Länder dazu ermächtigt, die Identität eines anderen Menschen (auch gegen deren Willen) in Erfahrung zu bringen. 

Solche erkennungsdienstliche Maßnahmen sind allerdings nur von staatlicher Seite aus erlaubt. Die Maßnahme ist also an die Eigenschaft einer hoheitlichen Tätigkeit geknüpft. Ferner müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 

Gewerbliche Wach- und Sicherheitskräfte sind nicht Teil der Staatsmacht. Kommerzielle Tätigkeiten im Sinne des § 34a GewO sind privatrechtlicher Natur. Das heiß, Auftragnehmer und Auftraggeber einer Sicherheitsdienstleistung stehen auf gleicher Stufe zueinander (Bürger-Bürger). Bei Eingriffen eines Polizisten in die Rechte eines Mitbürgers liegt dagegen ein sogenanntes Subordinationsverhältnis vor (Staat-Bürger). 

Daraus folgt, dass Sicherheitskräfte einen anderen Menschen grundsätzlich nicht dazu zwingen können, deren Identität preiszugeben. Wer etwa gegen den Willen des Betroffenen die Herausgabe des Personalausweises erzwingen möchte, macht sich gegebenfalls aus § 132 StGB wegen Amtsanmaßung strafbar!

Handeln mit Einwilligung

Allerdings dürfen Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste die Identität eines anderen Menschen erfragen. Zum Beispiel an Eingangsbereichen von Diskotheken, Fußballstadien oder Betriebsgebäuden. Mit einer Einwilligung dieser Person ist die Maßnahme rechtmäßig. Verweigert der Betroffene seine Identifizierung, kann der Zutritt auf Grundlage des Hausrechtes untersagt werden. 

Es empfiehlt sich für Wachkräfte dringend, bei Abfrage der Identität auf neutrale Begriffe zurückzugreifen. Das Vokabular eines Ordnungshüters sollte vermieden werden, damit nicht der falsche Eindruck einer hoheitlichen Tätigkeit entsteht. Anstelle von Ausdrücken wie „erkennungsdienstliche Maßnahme“ oder „Identitätsfestellung“ sollten Begriffe wie „Auskunft und Nachfrage“ verwendet werden