Unter Personalgestellung versteht man eine besondere Dreieckskonstellation der Überlassung von Arbeitnehmern eines Sicherheitsunternehmens an ein externes Unternehmen. Eine Definition findet sich in § 4 Abs. 3 TVöD. Wenngleich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst rechtlich nicht auf Dritte anwendbar ist, ist der Inhalt dieser Definition auch für Übrige relevant. Personalgestellung ist demnach gekennzeichnet durch: 

Diese Merkmale sind unter anderm auch kennzeichnend für die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ). Tarifrechtlich können die Bestimmungen des AÜG umgangen werden, vgl. § 1 Abs. 1a S. 2 AÜG. Obwohl „eigentlich“ eine Form der Leiharbeit vorliegt, sollen gesetzliche Vorschriften keine Anwendung finden. 

Fraglich ist, ob eine solche Vereinbarung dem europäischen Arbeitsschutz, insbesondere der Richtlinie 2008/104/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit standhält. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit einem anhängigen Verfahren derzeit mit dieser Frage. Um diese abschließend zu klären, wurde sie dem EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Dieses entscheidet über den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassung und könnte zu erheblichen Änderungen in der oben geschilderten dreiseitigen Konstellation führen.