Die persönliche Eignung ist eine wichtige Voraussetzung für eine behördliche Erlaubnis im Waffenrecht für eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein nach § 6 WaffG oder für die Zulassung als staatlich anerkannter Ausbilder gemäß § 29 BBiG. Die persönliche Eignung wird grundsätzlich vermutet. Das heißt, der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Antragsteller persönlich geeignet ist, es sei denn, ein Ausschlussgrund liegt vor. Die Beweislast besteht aber darin, diesen Mangel nachzuweisen. Die persönliche Eignung selbst muss nicht nachgewiesen werden.
Ausschlussgründe der persönlichen Eignung nach dem Waffenrecht
- Geschäftsunfähigkeit, vgl. § 105 BGB
- Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln,
- schwerwiegende psychische Erkrankung
- sonstigen in der Person liegender Umstände aufgrund dessen eine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung im Umgang mit Waffen und Munition anzunehmen ist
Ausschlussgrunde für Ausbilder nach § 29 BBiG
- Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen
- wiederholte oder schwerer Verstoß gegen dieses Gesetz (BBiG) oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen