Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung wird im materiellen Strafrecht geprüft, ob ein Täter für einen Schaden beziehungsweise den deliktischen Erfolg verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in konkreter Gestalt realisiert. Objektive Zurechnung meint mit anderen Worten, dass eine Tat dem Täter als „sein“ Werk zugerechnet werden kann.
Eine objektive Zurechnung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Der Eintritt des deliktischen Erfolges liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens (zum Beispiel Verletzung eines anderen Menschen durch Unwetter).
- Der Schaden ist auf ein Ereignis zurückzuführen, dass noch im Rahmen des Sozialadäquaten liegt. Das heißt: das Verhalten des Täters führte zwar kausal zum deliktischen Erfolg. Weil dem Täter jedoch nur ein geringer Regelverstoß angelastet werden kann, ist ihm die Tat nicht zuzurechnen. Die Strafe durch den Staat stellt die intensivste Form hoheitlicher Eingriffe dar und ist nur in Ausnahmefällen (ultima-ratio-Gedanke) möglich. Wenn es an einem besonders verwerflichen Handeln fehlt, liegt gerade kein Ausnahmefall vor.
Beispiel: inmitten der Corona-Pandemie soll Enkelin E für ihren 84-jährigen Großvater G Einkäufe erledigen. Auf dem Weg mit der U-Bahn infiziert sie sich mit dem Erreger. Als sie die Wohnung des G betritt, wäscht sie sich nicht die Hände. Infolgedessen bleiben Viren auf einer Milchpackung haften. G infiziert sich und verstirbt eine Woche darauf.
Das Verhalten der E war hier kausal für den Tod. Anknüpfungspunkt einer möglichen Strafbarkeit wäre eine fahrlässige Tötung, § 222 StGB. Das unterlassene Händewaschen führte zwar kausal zum Erfolg. Es stellt jedoch einen geringen Sorgfaltsverstoß da und die Tat wäre E nicht zuzurechnen. Damit bliebe sie straflos. - Die objektive Zurechnung entfällt im Übrigen bei atypischen Kausalverläufen. Also wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, dies aber so unwahrscheinlich war, sodass man nach allgemeiner Lebensauffassung nicht damit rechnen musste.
- Ferner entfällt die objektive Zurechnung bei einer sogenannten eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers.
Beispiel: Opfer O kauft von Dealer D Heroin. Infolge einer Überdosis verstirbt O nach dem Konsum.
Auch hier könnte man zunächst an eine fahrlässige Tötung des D durch den Verkauf des Rauschgifts denken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass O sich die Droge freiwillig injizierte. Es ist gewissermaßen selbst für den Tod verantwortlich. Dem D wäre die Tat nicht als eigene zuzurechnen. Anders sähe es aus, wenn O von ihm Kokain erwerben wollte, aber es sich in Wahrheit um hochkonzentriertes Heroin handelte. In diesem Fall würde es an der Risikokenntnis des O fehlen und ein Zurechnungsausschluss wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung käme nicht in Betracht.