Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung wird im materiellen Strafrecht geprüft, ob ein Täter für einen Schaden beziehungsweise den deliktischen Erfolg verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in konkreter Gestalt realisiert. Objektive Zurechnung meint mit anderen Worten, dass eine Tat dem Täter als „sein“ Werk zugerechnet werden kann. 

Eine objektive Zurechnung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: