Betriebliche Notfallorganisation
Der Arbeitgeber ist zur Heranbildung einer eigenen Notfallorganisation verpflichtet. Im Sinne des Arbeitsschutzes sollen Gefahren für Personen, Sachwerte und die Umwelt im K-Fall schnellstmöglich beseitigt werden können. Ist dies nicht möglich sollen die Folgen größtmöglich reguliert werden.
Zur betrieblichen Notfallorganisation zählt insbesondere:
– die Ausbildung von Ersthelfern,
– das Vorhalten einer Erste-Hilfe-Ausrüstung (Verbandkasten, Rettungstrage, usw.),
– eine Notrufmöglichkeit und
– ein Aushang zur Anleitung in Erster Hilfe und über die örtlichen Notrufnummern.
Notfallorganisation bei mobilen Arbeitsplätzen
Auch an mobilen Arbeitsplätzen, zum Beispiel Baustellen, muss gegenüber Notfällen vorgesorgt werden. So müssen bei Verletzungen kompetente Versorger zur Verfügung stehen. Die ärztliche Notfallorganisation sollte neben den klassischen Erste-Hilfe-Maßnahmen, auch auf Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen, Bewusstlosigkeit, Atemstillstand, etc. reagieren können. Die Qualifikationen können in einer sechzehnstündigen Ausbildung beim Deutsche Rote Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, beim Malteser Hilfsdienst oder über den Arbeiter-Samariter-Bund erworben werden.