Kurzerklärung

Unter einem Nachunternehmen versteht man ein Unternehmen, welches einem Generalunternehmen bei der Erbringung von Nebenleistungen unterstützt. Eine andere geläufige Bezeichnung lautet Subunternehmen. Der Kunde erteilt einen größeren Auftrag an das Generalunternehmen. Das Generalunternehmen beauftragt wiederum ein weiteres, nachgeordnetes Unternehmen mit der Ausführung des Auftrages. Das Generalunternehmen übernimmt dabei die Haftung und Leitung des Auftrages.

Derartige Konstellationen treten in der Sicherheitsbranche insbesondere bei der Bewachung von Asylunterkünften oder an Großveranstaltungen auf. Unternehmen greifen auf Nachunternehmen zurück, wenn ein großer Bedarf an Mitarbeitern entsteht. Personalbedarf kann durch Veränderungen des Organisationsablaufes oder auf Wunsch des Kunden kurzfristig auftreten. Um den Auftrag stemmen zu können, kooperiert das Generalunternehmen mit einem Subunternehmen.

Auswahl eines Nachunternehmens

Bei der Auswahl eines geeigneten Nachunternehmens ist zunächst der Personalbedarf zu ermitteln. Die Verrechnungssätze potentieller Auftragnehmer sind mit der eigenen Angebotskalkulation abzugleichen. Neben diesen wirtschaftlichen Aspekten muss das Generalunternehmen darauf achten, dass die eigenen Standards auch von dem Nachunternehmen beachtet werden. Es sollte zu den Unternehmenswerten passen. Bei einer Auftragsübernahme sind Mitarbeiter der beiden Unternehmen oftmals einheitlich ausgerüstet und für Kunden optisch nicht voneinander zu unterscheiden. Folglich ist das Nachunternehmen Repräsentant für die Qualität und Zuverlässigkeit des Generalunternehmens.

Im Übrigen muss sich der Verantwortliche des Generalunternehmens vergewissern, dass rechtliche Mindestvoraussetzungen gewahrt werden. Die gewerbliche Bewachung fremder Vermögenswerte oder fremden Lebens ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Gemäß § 34a Abs. 1 GewO dürfen nur zuverlässige und geeignete Mitarbeiter beschäftigt werden. Das Generalunternehmen muss daher darauf achten, dass alle Mitarbeiter, wo es nötig ist, entweder über eine Sachkundeprüfung oder einen Unterrichtungsnachweis verfügen.

Rechtliches

Eine vertragliche Beziehung zum Kunden kommt lediglich mit dem Generalunternehmen zustande. Daher übernimmt das Generalunternehmen grundsätzlich die Haftung und Leitung des gesamten Auftrages. Kommt es infolge pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitarbeiters des Nachunternehmens zu einem Schaden für den Kunden, kann der Kunden Ersatzansprüche gegen das Generalunternehmen geltend machen. Das Generalunternehmen kann wiederum Ansprüche gegen das Nachunternehmen durchsetzen. Es trägt im Endeffekt das Risiko einer möglichen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des beauftragten Subunternehmens. Durch Vertragsgestaltung lassen sich allerdings alternative Haftungsmodelle entwerfen.

Im Übrigen haftet das Generalunternehmen für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wer mehr als 520 Euro monatlich verdient (Stand Juni 2023), muss grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Einen Teil übernimmt dabei der Arbeitgeber. Sofern das Nachunternehmen diese Beiträge unzureichend (oder gar nicht) deckt, muss das Generalunternehmen diese ausgleichen.

Der Kunde haftet dafür, dass die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Er muss sicherstellen, dass bei der Beschäftigung von Mitarbeitern die Lohnuntergrenze (derzeit 12,00 Euro pro Stunde) eingehalten wird. Dies gilt nicht nur für das unmittelbar vertraglich beauftragte Generalunternehmen. Der Kunde haftet auch dafür, dass das Personal des Nachunternehmens die gesetzliche Mindestvergütung erhält. Unklar, und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob diese Haftung auch für branchenspezifische oder tarifliche Mindestlöhne gilt.