Allgemeines

Nachtwächter ist eine eigene Berufssparte im Objektschutz. Die Tätigkeit umfasst heutzutage hauptsächlich Wächterkontrollgänge. Anhand des Kontrollganges sollen unvorhergesehene Ereignisse aufgespürt werden. 

Bereits im Mittelalter gab es Nachtwächter, die teilweise auch als Türmer bezeichnet worden sind und in größeren Städten die Bürger vor Schadensfeuern und Kriminalität schützen sollten. Der moderne Nachtwächter bewacht abgeschlossene Gebäude wie Fabrikgelände, Produktionshallen, Geschäftsgebäude oder öffentliche Anlagen, die nachts geschlossen haben (zum Beispiel Zoo oder manche Grünanlagen). Beschränkt sich die Wache auf den Schutz eines Werkgeländes, spricht man auch von Werkschutz. 

Technische Ausrüstung

Um die Sichtverhältnisse zu verbessern, sind Nachtwachen mit Taschenlampen ausgerüstet. Da es sich um eine risikobehaftete Tätigkeit handelt, müssen Nachtwächter entweder mindestens zu zweit oder zumindest mit persönlicher Schutzausstattung ausgerüstet werden. 

Zur Aufgabenwahrnehmung haben Werkschutzkräfte häufig Zugriff auf Sicherheitstechnik wie Videoüberwachungsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Leitstellen, welche die Anwendungen miteinander koordiniert.

Ausbildung

Relevante Berufskenntnisse kann eine Nachtwache durch den IHK-Abschluss der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erwerben. Dieser wurde durch Verordnung mit Wirkung zum Jahre 2005 eingeführt und löste die seit 1983 existierende Geprüfte Werkschutzkraft ab. 

Inhaltlich unterscheidet sich der neue Abschluss durch eine Modernisierung. So wurden Aspekte des Versammlungsschutzes, neuere Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik und Wachtätigkeiten an öffentlichen Bereichen mit eingeführt.

Einschränkungen durch das Gewerberecht

Die gewerbliche Bewachung fremder Personen oder Vermögensgegenstände fällt unter regulierten Vorschriften des Gewerberechts. Nach § 34a GewO dürfen nur zuverlässige und geeignete Personen wachgewerbliche Tätigkeiten wahrnehmen. Dazu gehört in der Regel Nachweis einer Unterrichtung oder Bestehen der Sachkundeprüfung. 

Fremdes Leben bewacht aber nicht, wer als internen Sicherheitskraft fungiert. Wer also für das Unternehmen angestellt ist, dessen Gebäude bewacht werden soll, ist dem Unternehmen selbst zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass die Einschränkungen des § 34a GewO nicht zu beachten sind. 

Anderes gilt, wenn das Unternehmen auf externe Wachunternehmen oder selbstständige Wachdienstleister zurückgreift. Bestimmte Personen sind von der Sachkundeprüfung befreit (siehe dazu den Artikel „Befreiung von der Sachkundeprüfung“).

Rechtliche Befugnisse

Private Sicherheitskräften steht anders als zum Beispiel Polizei oder Ordnungsämtern keine Sonderrechte zu. Die Wachbranche ist Teil des Gewerberechts und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit, welche nicht den Organen der inneren Sicherheit zugerechnet wird. Dies hat zur Folge, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen können, sondern auf die Jedermannsrechte beschränkt. Jedermannsrechte sind Rechte, die alle Menschen, unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung geltend machen können. Sie setzen sich aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammen. 

Im Zusammenhang mit der Strafverfolgung haben Nachtwachen zum Beispiel das Recht, jemanden unter den Voraussetzungen des § 127 StPO vorläufig festzunehmen. Kernvoraussetzungen sind, dass eine andere Person wegen einer Straftat dringend verdächtigt wird und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht festgestellt werden kann. 

Im Strafrecht existieren insbesondere Notwehr, Nothilfe und Notstandsbefugnisse nach §§ 32, 34 StGB. Dies setzt einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff beziehungsweise eine rechtswidrige gegenwärtige Gefahr gegen ein rechtlich geschütztes Gut voraus. Im Zivilrecht gibt es parallel Notstandsbefugnisse, vgl. §§ 227, 229, 904 BGB.

Zwar stehen Nachtwächtern keine hoheitlichen Rechte zur Seite. Anders als übrige Privatpersonen können sie jedoch das Hausrecht ausüben. Dazu handelt es sich um das Recht zu entscheiden, welche Personen unter welchen Voraussetzungen das Schutzobjekt betreten dürfen. Wer sich dem Hausrecht widersetzt, kann sich wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar machen. Gegebenenfalls können Nachtwächter es mit der verhältnismäßigen (!) Anwendung von Zwang auf Grundlage der Jedermannsrechte durchsetzen.