Kurzerklärung

Die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (kurz MStättVO) ist ein Regelwerk, dass sich mit der sicheren Planung, der Errichtung und Nutzung von Versammlungsorten befasst. 

Wesen einer Musterverordnung

Der Veranstaltungsschutz in Deutschland ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Deutschland ist eine Bundesrepublik und kein Zentralstaat. Daher kommt es in vielerlei Rechtsgebieten zu unterschiedlichen Lösungen, um auf regionale Eigenheiten Rücksicht nehmen zu können. Dennoch soll in Sicherheitsfragen ein möglichst einheitliches und qualitatives Schutzniveau gewährleistet werden. 

Die Musterveordnung ist von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz geschrieben wurde. Sie stammt vom Bund selbst. Da der Bund keine eigenen Regeln im Versammlungsschutz treffen darf, ist die MStättVO auch kein verbindliches Regelwerk. Sie ist im wörtlichen Sinne als Muster zu verstehen. Darin werden Gemeinsamkeiten der einzelnen Verordnungen der Länder aufgenommen. So soll mehr Transparenz und Rechtsklarheit geschaffen werden. Auch wenn einer Musterverordnung keine unmittelbare zwingende Wirkung zukommt, dient sie in vielen Fragen von Versammlungsstätten als Orientierungshilfe und Leitfaden. 

Die Bestimmungen der MStättVO

In § 1 Abs. 1 der MStättVO werden grundlegende Aspekte, wie die Anwendbarkeit der Regeln geklärt. Demnach gelten die Rechtsnormen für Versammlungsstätten in geschlossenen Räumen nur für solche Versammlungen, die mindestens 200 Besucher fassen. Daher haben zum Beispiel viele Konzerthallen oder ähnliche Räume exakt 199 Sitzplätze. So wird das Niveau von 200 Besuchern unterschritten und die komplexen Vorschriften müssen in der Planung nicht berücksichtigt werden. 

In § 2 wird der Begriff der Versammlungsstätte definiert. Diese ist eine bauliche Anlage, welche zu vielfältigen Zwecken wie wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer oder sportlicher Art dient. Ebenso gelten Schank- und Speisewirtschaften als Versammlungsstätte. 

Die nachfolgenden Vorschriften treffen Bestimmungen zu detaillierten Fragen, welche hier in ausgewählter Form überblicksartig wiedergegeben werden sollen: