Tätigkeiten

­Ein Museumsaufseher ist in erster Linie für den Schutz von Exponaten in staatlichen oder privaten Museen zuständig. Er achtet darauf, dass Besucher Mindestabstände zu Kunstwerken einhalten und sich nicht zu viele Personen in einem Raum aufhalten. Er kann darüber hinaus bei der Durchführung von Kunstwerk-Transporten behilflich sein. Außerdem wird er regelmäßig bei der Überprüfung von Sicherheitstechnik beteiligt. Zum Beispiel die Wartung und Inspektion von Sicherheitsmeldern, Videoüberwachungstechnik und weiteren Alarmsystemen.

Aufseher in Museen repräsentieren darüber hinaus das Museum und die darin gezeigte Ausstellung. Der Museumsaufseher fungiert daher auch als Ansprechpartner für Besucher, falls diese nach dem Weg zu einem konkreten Exponat oder Ähnlichem fragen. Ebenso kann der Museumsaufseher bei dem Verkauf von Broschüren mithelfen.

Voraussetzungen

Ein Ausbildungsberuf zum Museumsaufseher existiert bislang nicht. Museumsaufseher übernehmen jedoch bewachungsrechtlich relevante Aufgaben. Im Zentrum ihrer Tätigkeit entsteht die vorbeugende Verhütung und aktive Bekämpfung feindlicher Fremdeinwirkungen. Daher ist eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 GewO nötig. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Museumswächter einen Unterrichtungsnachweis im Sinne der Vorschrift erbringen. Im Übrigen müssen die weiteren in § 34a Abs. 1 GewO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein (Haftpflichtversicherung, Leben in geordneten Vermögensverhältnissen, keine relevanten Einträge im Bundeszentralregister).

Siehe dazu im Einzelnen:

Rechtsgrundlagen

Kommt es zu einer Gefahr (zum Beispiel Vandalismus, Sabotage, Beleidigungsdelikten oder Diebstahl), dürfen Museumsaufseher in verhältnismäßiger Weise körperliche Gewalt anwenden. Rechtsgrundlagen zu einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Verteidigung finden sich vor allem in § 32 StGB (Notwehr und Nothilfe) sowie § 34 StGB (Notstand) sowie den zivilrechtlichen Verteidigungsbefugnissen §§ 227, 228 BGB (Defensiv-Notstand und Notwehr), § 904 (Aggressiv-Notstand) und § 858 Abs. 2 (Selbsthilferecht des Besitzers). Ferner gewährt § 127 Abs. 1 StPO das Recht zur vorläufigen Festnahme.

Im Übrigen kann Museumsaufsehern durch den Museumsbetreiber das Hausrecht übertragen werden. Das Hausrecht ermöglicht das Aussprechen von (zeitlich beschränkten) Hausverboten gegenüber renitenten Besuchern. Im Falle einer Widersetzung liegt ein Fall von Hausfriedensbruch, welcher wiederum ggf. durch Anwendung verhältnismäßiger Gewalt beseitigt werden darf.

Siehe zu den einzelnen Rechtsgrundlagen die Artikel: