Defintion

Eine berufliche Tätigkeit wird als mobiles Arbeiten bezeichnet, wenn der Sicherheitskraft kein stationärer Arbeitsplatz zugewiesen ist und sie sich im Außendienst befindet. Also wenn die durch den Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit an verschiedenen Orten erbringt. 

Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Beschäftigten erforderlich. Er muss sie vor psychologischen und physischen Erkranken schützen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Arbeitsunfälle zu verhindern. Da die Gefahren insbesondere von der Beschaffenheit der Arbeitsstätte abhängen, drängt sich die Frage auf, inwieweit Schutzmaßnahmen bei mobiler Arbeit getroffen werden können. 

Anders als bei stationärer Arbeit sind die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung nicht anwendbar. Der Arbeitsplatz muss folglich nicht vom Sicherheitsunternehmer eingerichtet werden. Auch damit verbundenen Schutzmaßnahmen wie das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung entfällt, vgl. § 3 ArbStättV. Das heißt jedoch nicht, dass mobile Kräfte schutzlos gestellt sind. 

Es greifen nach wie vor die Standards des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die regelmäßige Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden, tariflich sind maximal 12 Stunden möglich, §§ 3, 7 ArbZG. Es kommt hier in der Praxis häufiger zu Problemen. Abseits vom Arbeitgeber lassen sich die eingelegten Ruhepausen und Längen der Wachtätigkeit nicht immer nachvollziehen. Daher bietet es sich an, auf elektronische Zeiterfassungssystem zurückzugreifen oder die Schichtlängen immerhin schriftlich zu notieren. 

Wenngleich die Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz entfällt, ist diese gem. § 5 ArbSchG immer noch bzgl. von Risiken durchzuführen, die sich aus der Art der Tätigkeit ergeben. So bringt die Bewachung fremden Lebens und Eigentums das berufstypische Risiko mit sich, Opfer von Straftaten zu werden. Um dies zu verhindern, muss den Sicherheitskräften die geeignete persönliche Schutzausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 

Kostenerstattung für Ausrüstung

Entstehen den Wachkräften Kosten, weil sie sich für ihre Tätigkeit bestimmte Produkte anschafften (zum Beispiel Taschenlampe, Quartzsand-Handschuhe oder eine isolierende Weste bei kälteren Witterungsbedingungen), stellt sich die Frage, wer dafür finanziell aufkommen muss. 

Angestellten Sicherheitsmitarbeitern steht gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich ein sogenannte Aufwendungserstattungsanspruch zu. Dies setzt jedoch ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers voraus. Wurden bestimmte Sicherheitsprodukte auf dessen Veranlassung angeschafft, spricht dies für ein arbeitgeberseitiges Interesse. Bei einem überwiegenden Wunsch des Arbeitnehmers muss das Wachunternehmen keine Gelder erstatten. 

Abgesehen davon, kann dieser Erstattungsanspruch jedoch vertraglich eingeschränkter werden. Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Anspruch aus § 670 BGB komplett ausschließen, stellen eine „unangemessene Benachteiligung“ dar und sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Möglich ist aber das Festlegen von Pauschalen. Danach können bestimmte, wiederkehrende Anschaffungskosten benannt und mit einem Festbetrag rückerstattet werden. Sollen Kosten (auf einem angemessenen Niveau) mit dem Gehalt abgegolten werden, sind diejenigen Kosten konkret festzulegen.