Unter mittelbarem Besitz versteht man eine besondere Form des Besitzes. Besitz meint allgemein die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand. Der Besitz knüpft in der Regel nicht an das Recht zum Besitz an („auch Diebe sind Besitzer“). Sachherrschaft meint, dass der Besitzer tatsächlich auf die Sache einwirken kann. Zum Beispiel, wenn er die Sache zerstören, beschädigen, benutzen oder Verändern kann.

Beim mittelbaren Besitz verhält es sich jedoch ein wenig anders. Der mittelbare Besitzer kann nicht selbst auf die Sache einwirken. Stattdessen bedient er sich einer Vermittlungsperson, dem sogenannten unmittelbaren Besitzer. Der mittelbare Besitz wird damit durch die Beziehung zwischen zwei Personen konstituiert. Die Vermittlungsperson muss in einem rechtlichen Verhältnis zum mittelbaren Besitzer stehen (zum Beispiel durch Bewachungsauftrag, Arbeitsverhältnis, Leihvertrag, etc.) und mit Fremdbesitzerwillen handeln. Das heißt mit dem Willen, keinen eigenen Besitz zu begründen, sondern diesen dem mittelbaren Besitzer zu vermitteln.