Minijob ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Dies umfasst solche Angestelltenverhältnisse im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB, dessen Einkommen eine Schwelle von 520 Euro nicht überschreitet. Vor dem 1. Oktober 2022 lag die Schwelle bei 450 Euro. Im Zuge einer Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto die Stunde, wurde die Einkommensschwelle nach oben angepasst.
520 Euro beinhalten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegien. Der erwirtschaftete Betrag kann zu 100 Prozent einbehalten werden und Beiträge müssen nicht abgeführt werden. Es sei denn, der Sicherheitsmitarbeiter erzielt weiteres, abgabepflichtiges Einkommen.
Siehe für Einzelheiten:
- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
- Geringfügig Beschäftigte