Allgemeines

Die Mindestlohnkommission ist ein Gremium, das für die Anpassung des Mindestlohnes zuständig ist. Durch das Mindestlohngesetz wurde zum 1. Januar 2015 ein flächendeckender und einheitlicher Mindestlohn in Deutschland eingeführt. Dieser betrug anfangs 8,50 Euro. In den Folgejahren wurden stufenweise Erhöhungen durchgeführt. 

Die Mindestlohnkommission ist für die Festsetzung dieser Anpassungsschritte im Rahmen einer Gesamtabwägung zuständig. Ziel des Mindestlohnes ist zum Einen die Stärkung der Tarifautonomie. So orientiert sich die Lohnuntergrenze am tariflichen Geschehen in der Bundesrepublik, § 9 Abs. 2 MiLoG. 

Zum anderen dient der Mindestlohn dazu, ein Leben oberhalb der Existenzschwelle durch eine Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Dem mit Armut einhergehenden Lohndumping beziehungsweise „Billiglohn-Wetttbewerb“ wird damit Grenzen gesetzt.

Auftrag

Die Kommission soll faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen. Armut kann durch Lohnuntergrenze bekämpft werden. Dieser gesetzliche Eingriff in die Vertragsfreiheit steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Beschäftigungssicherheit. Ein zu hoch bemessener Betrag könnte zu Entlassungen beziehungsweise weniger Neueinstellungen führend und damit zum Beispiel angestellten Wach- und Sicherheitskräften langfristig Schaden zufügen. Folglich befindet sich die Kommission einen „Spagat“ zwischen den gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Zusammensetzung

Nach § 4 MiLoG wird die Kommission alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (als beratende Mitglieder).

Unter den stimmberechtigten Mitgliedern ist nach § 5 Abs. 1 eine gleichmäßige Vertretung aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer (zum Beispiel Gewerkschaften) vorgesehen.