Zeitliche Einordnung

Am 1. Juni 2011 trat für damals rund 170.000 Wach- und Sicherheitskräfte die sogenannte Mindestlohn-Verordnung in Kraft. Die Verordnung wurde bis zum 31. Dezember 2013 befristet und sah für in- und ausländischen Arbeitgeber in der Wach- und Sicherheitsbranche einen branchenspezifischen Mindestlohn vor. Im Jahr 2015 wurde schließlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art des Gewerbe, ein allgemeiner Mindestlohn eingeführt. 

Durchführung

Durch die Verordnung wurden Sicherheitsunternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze nicht zu unterschreiten. Entsprechende Abreden waren nichtig. 

Anders als der allgemeine Mindestlohn von 2015 wurde kein bundesweit einheitlicher Betrag festgelegt. Stattdessen unterschied sich das Niveau zwischen den Bundesländern, insbesondere zwischen Ost und West, erheblich. So wurde für Baden-Württemberg anfangs ein Betrag in Höhe von 8,60 Euro festgelegt. In Mecklenburg-Vorpommern waren es dagegen 6,53 Euro. 

Dies hing mit dem sogenannten Verbraucherindex zusammen. Danach orientierte sich der Betrag unter anderem an der durchschnittlichen Kaufkraft im jeweiligen Bundesland. Umso höher die Lebenskosten, desto großzügiger viel der Mindestlohnwert aus. 

Bis zum 31. Dezember 2013 waren zwei stufenweise Erhöhungen vorgesehen. So stieg der Mindestlohn zum Beispiel in Hamburg von anfangs 7,12 Euro im März 2012 auf 7,31 Euro und erreichte Januar 2015 7,50 Euro. 

Sinn und Zweck

Branchenspezifische Mindestlöhne wurden für solche Gewerbe eingeführt, welche durch Lohndumping und einen Niedriglohn-Wettbewerb erheblich gefährdet sind. Dazu gehörte etwa auch die Baubranche. 

Niedriglöhne entstanden vor allem im Zusammenhang mit grenzübergreifender Arbeitnehmerüberlassung. So wurden zum Beispiel Sicherheitskräfte polnischer Subunternehmer in Deutschland zu einem Stundenlohn von ca. 3 Euro beschäftigt. Ein Mindestlohn führt zur Einschränkung des Geschäftsmodelles. 

Siehe auch