Kurzerklärung

Minderleister ist das begriffliche Gegenstück zum sogenannte Overachiever (dt.: „Überleister“) und bezeichnen einen Arbeitnehmer, der kontinuierlich unterhalb seines Leitungspotentiales agiert. Minderleistungen können im schlimmsten Fall zu einer Kündigung fürchten, da Mitarbeiter zum vollen Einsatz ihrer bestehenden Kräfte verpflichtet sind. 

Ursachen

Eine mögliche Ursache für das Verhalten liegt in mangelnder Motivation des Arbeitnehmers. Die Mitarbeitermotivation wird erhöht, wenn das Sicherheitsunternehmen eine Bindung zum Unternehmen erzeugt. Dies kann sich zum Beispiel ausdrücken in sogenannten Halte- oder Bleibeprämien. Studien belegen, dass Geld allein nicht ausreicht, um die Leistungsbereitschaft langfristig aufrecht zu erhalten. Ein entscheidendes Gewicht haben soziale Events und anderweitige immaterielle Anreize. Das Veranstalten von Betriebsfesten oder gemeinsamen Unternehmungen kann das „Wir-Gefühl“ verstärken und damit die Bereitschaft zur Unterstützung und Engagement im Sicherheitsunternehmen positiv beeinflussen. 

Andererseits kann Minderleistung auch auf dauerhafte Unterforderung des Sicherheitsmitarbeiters (SMA) zurückzuführen sein. Eine monotone Tätigkeit, welche nicht an die Stärken des Mitarbeite anknüpft, kann Frustration hervorrufen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer „inneren Kündigung. Der SMA verschließt sein Potential und orientiert sich an den Minimalanforderungen seiner Sicherheitsdienstleistung, da er jegliche Ambitionen aufgeben hat. 

Weitere Ursachen dieses Verhaltens sind unter anderem: 

Rechtliches

Während in anderen Rechtsgebieten (z. B. Kaufrecht) eine Kaufsache „mittlerer Art und Güte“ (§ 243 Abs. 1 BGB) geschuldet ist, gelten im Arbeitsrecht strengere Maßstäbe. Der Arbeitnehmer schuldet nicht bloß einen Arbeitseinsatz, der imm Vergleich zu Kollegen einer durchschnittlichen Arbeitsleistung entspricht. Stattdessen ist ein „voller Einsatz“ seiner Kräfte geschuldet. 

Sicherheitsmitarbeiter müssen, wie andere Arbeitnehmer auch, möglichst ihr gesamtes psychologisches und physisches Leistungspotential abrufen. Das Bundesarbeitsgericht umschreibt dies als „subjektives Leistungsvermögen“ (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003, Az. 2 AZR 667/02, Rn. 90). Soweit ein SMA diese Erwartungen permanent nicht erfüllt, liegt eine sogenannte Minder- beziehungsweise Schlechtleistung vor. 

Bei „steuerbarem“ Verhalten wie Trödelei, starker Handynutzung oder Passivität kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Sollte keine Änderung des Verhaltens feststellbar sein, kann dies zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führen.

In Ausnahmefällen könnten Minderleistungen auch unmittelbar mit einer Kündigung sanktioniert werden. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind Sicherheitsunternehmer jedoch dazu verpflichtet, gegebenfalls mildere und und gleichsam geeignete Mittel vorzuziehen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn eine Abmahnung oder Versetzung dieselbe Wirkung erzielt hätte.

Bevor überhaupt rechtliche Schritte unternommen werden können auch Gespräche mit dem Mitarbeiter getroffen werden. 

Siehe auch