Kurzerklärung

Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe sind Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu beachten. Danach müssen Bewachungsdienstleister bei der Erbringung ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Als Passersatz dienen zum Beispiel die einem Ausländer nach § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz verliehenen Papiere.

Befugnisse der Zollverwaltung

Die Regel gilt seit dem 01. Januar 2009. Sie steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 SchwarzArbG. Danach ist die Zollverwaltung dazu befugt, die Betriebsräume oder das Grundstück eines Sicherheitsunternehmens zu betreten, um dort die Personalien zu überprüfen.

Hinweispflicht Arbeitgeber

Sicherheitsunternehmer sollen ihre Angestellten schriftlich auf die Meldepflicht hinweisen. Dies sollte zudem dokumentiert werden. Arbeitgeber können dies zum Beispiel in der Personalakte des jeweiligen Sicherheitsmitarbeiters aufzeichnen. Denn ein Unterlassen dieser Dokumentation ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ordnungswidrig.