I. Begriff der Meinung
Art. 5 GG schützt Meinungen. Aus der Norm lassen sich die Grundrechte Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Informationsfreiheit ableiten. Die Meinungsfreiheit hat eine doppelfunktionale Struktur. Sie schützt einerseits Äußerungen des Einzelnen und andererseits ist sie objektive Bedingung einer Demokratie.
In Art 5 I 1 GG sind Meinungsäußerungen, also soziale Kommunikation, die sich durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens ausreichen geschützt. Ihr Sinngehalt, ihre Richtigkeit, Vernünftigkeit sowie die emotionale oder rationale Begründung ist unbeachtlich. Meinungen können auch scharf und überspitzt geäußert werden.

Dem Staat ist eine qualitative Bewertung der Inhalte untersagt. Er hat Unabhängigkeit zu wahren und soll nicht in die Lage eines wertenden Mediums geraten. Der Rechtsstaat zeichnet sich durch Objektivität aus und überlasst die Kritik grundsätzlich seinen Bürgern. Eine mittelbare Bewertung lässt sich jedoch nicht vermeiden und ist auch zwingend notwendig. Auf Basis des Grundgesetzes muss beurteilt werden, ob eine Äußerung nach Art. 5 I 1 GG schützenswert ist. So sind von dem Grundrecht nur Äußerungen, die sich im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung befinden gedeckt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

II. Schutzbereich
In der Verfassung ist wörtlich von Meinungen, nicht von Tatsachen die Rede. Im rechtlichen Sinne sind Tatsachen Aussagen, die allgemeinen Beweisen zugänglich sind oder Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart. Die Rechtsprechung gewährleistet dann auch Äußerungen über Tatsachen rechtlichen Schutz, wenn diese der Meinungsbildung förderlich sind. Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich also nicht nur das Äußern bestimmter Inhalte, sondern auch die Meinungsbildung und freie Information als solche.

III. Eingriff
Der Meinungsäußernde kann vor Gericht die Verletzung seiner Meinungsfreiheit geltend machen. Hierzu wäre ein rechtswidriger Eingriff erforderlich. Der Eingriffsbegriff ist weit gefasst. Darunter ist jedes staatliche Handeln oder Unterlassen zu verstehen, welches dem Grundrechtsträger grundrechtsgeschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht.

IV. Einschränkungsmöglichkeit
Ob der Eingriff rechtswidrig ist, bemisst sich an den gesetzlichen Einschränkungsmöglichkeiten. So ist dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum gewährleistet, der dazu dient höhenwertige Rechtsgüter im Einzelfall schützen zu können. In Absatz 2 des Art. 5 GG sind drei Formen der Einschränkung genannt: 1. allgemeine Gesetze 2. Jugendschutzgesetze 3. Persönliche Ehre.

1. Allgemeines Gesetz
Die Meinungsfreiheit kann durch ein allgemeines Gesetz beschränkt werden. Allgemein bedeutet in diesem Zusammenhang meinungsneutral. Neutralität ist gegeben, wenn sich das Gesetz nicht gegen eine bestimmte Meinung, Information oder die Meinungsäußerung richtet, sondern dem Schutze eines in der Rechtsordnung verankerten Rechtsgutes dient, unabhängig davon, ob es durch eine Meinungsäußerung oder auf sonstige Weise gefährdet wird.

2. Jugendschutz
Aus Gründen des Jugendschutzes können Bild-, Ton- oder Schrifterzeugnisse Minderjährigen unzugänglich gemacht werden. Die betroffene Information müsste hierfür zu schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklung führen.

3. Persönliche Ehre
Die geäußerte Meinung darf ebenfalls nicht gegen Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre verstoßen. Am wichtigsten sind hierfür die strafrechtlichen Ehrdelikte. Dazu zählen insbesondere Beleidigung, üble Nachrede und die Verleumdung. Die Meinungsfreiheit ist also vor allem dann eingeschränkt, wenn sie in erster Linie der Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person oder Dritten dient.