Wer vor Gericht auf die Wahrheit seiner Aussagen schwört und dennoch vorsätzlich etwas wahrheitswidriges sagt, begeht Meineid. Der Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet werden. Die Handlung ist damit strafrechtlich als Verbrechen einzuordnen. Schutzgut des Verbotes ist der Schutz der Rechtspflege. Denn wer einen Eid schwört, genießt zunächst hohe Glaubwürdigkeit. Eine auf Wahrheit beschworene Zeugenaussage hat eine erhöhte Beweiskraft und kann einen Angeklagten gegebenenfalls schwer belasten. Während in der Vergangenheit Zeugen standardmäßig vereidigt wurden, ist dies heute seltener Fall und richtet sich nach dem freien Ermessen des zuständigen Richters.