Unter dem Begriff materieller Geheimschutz werden sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen geführt, die den unbefugten Zugang zu einem Objekt verhindern.
Neben den betriebsinternen organisatorischen Maßnahmen gehören Wertschutzschränke, Kontrolleinrichtungen, Schließanlagen, Zäune und Alarmsysteme zu den baulichen Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes. Die Einstufung auf einen bestimmten Grad der Geheimniswahrung und Kennzeichnung der Verschlusssache orientiert sich in der Privatwirtschaft an Abschnitt 6 des Geheimschutzhandbuches (GHB). Darüber hinaus regelt das GHB die Behandlung und Aufbewahrung des Objektes.

Verschlusssachen werden mi dem Kürzel VS bezeichnet und der Geheimstatus durch die Bezeichnung VS-VERTRAULICH geltend gemacht. Gemäß den Vorgaben des GHB gehören die jeweiligen Gegenstände in einen VS-Verwahrglas aufbewahrt. Außerhalb der Arbeitszeit müssen die VS durch Personal oder anhand von Gefahrenmeldeanlagen (GMA) bewacht werden. In manchen Branchen, wie beispielsweise in der Verteidigungswirtschaft, müssen teilweise ganze Gebäude durch spezielle Schutzeinrichtung oder Sperreinrichtungen vor feindlicher Fremdeinwirkung geschützt werden.

Bei dem Status der außerordentlich hohen Geheimhaltung werden sogar Behörden des Verfassungsschutzes mit einberufen, dessen Mitsprache durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 BVerfSchG und durch dessen spezielle Kenntnisse über allgemeinenachrichtendienstliche Techniken begründet wird. Mittlerweile sind weitreichende Tätigkeitsfelder jedoch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) übernommen worden. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass besonders das Feld um EDV-Sicherheit beziehungsweise IT-Sicherheit rapide an Bedeutung gewinnen wird.