Luftdruckwaffen sind solche Waffen, die von Druck gespannter Luft angetrieben werden. Geschosse, die mittelbar durch Muskelkraft fortbewegt werden (zum Beispiel Blasrohre) gelten nicht als Luftdruckwaffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG). Für den Erwerb und Besitz einer Luftdruckwaffe entfällt die Erlaubnispflicht nach Paragraf 28 WaffG erforderlich, wenn die Bewegungsenergie unter 7,5 Joule liegt.