Kostenträger

Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er einen Anspruch auf Lohn- beziehungsweise Entgeltfortzahlung, wenn ihn kein Verschulden für die Krankheit trifft (siehe § 3 EntgFZG). Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch bei Teilzeit oder bei 450-€-Jobs. Der Anspruch besteht wegen derselben Krankheit für bis zu 6 Wochen, bei Vertragsbeginn jedoch erst nach 4 Wochen. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, wird die Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall oder Wegeinfall von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu  80% vom Bruttoentgelt getragen. In sonstigen Fällen übernimmt dies die Krankenkasse in Höhe von 70% des Bruttoentgelts. Allerdings mit der Einschränkung, dass maximal 90% vom Netto-Gehalt erstattet wird.

 

Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer muss die Krankheit spätestens am dritten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann den Nachweis auch früher verlangen, § 5 EntgFZG. Weist der Arbeitnehmer die Krankheit erst später nach, kann der Arbeitgeber solange die Entgeltfortzahlung verweigern, § 7 EntgFZG. Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, wird der Urlaub nicht auf die Krankheit angerechnet. Der Urlaubsanspruch bleibt also insoweit bestehen, wie Krankheitstage anfallen.