Kurzerklärung

Unter letalen Werkzeugen versteht man solche Einsatzmittel einer Sicherheitskraft, welche eine tödliche Wirkung entfalten können und nach ihrer Funktionsweise zumindest teilweise dafür bestimmt sind. Klassisches Einsatzmittel eines letalen Einsatzmittels sind Schusswaffen. 

Letale und nicht-letale Einsatzmittel

Eine Schusswaffe darf nur in Ausnahmefällen von gewerblich tätigen Sicherheitskräften getragen werden. Die behördlichen Erlaubnisse werden grundsätzlich nur erteilt, wenn ein waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Ein solches Bedürfnis ist plausibel, wenn der Sicherheitsmitarbeiter besonders großen Risiken ausgesetzt ist. Dies ist zum Beispiel bei besonders sensiblen Schutzobjekten von besonders hohem Wert (Geld- und Werttransporte) der Fall. Ein weiterer Fall ist der Personenschutz oder die Bewachung von militärischen und kerntechnischen Anlagen.

Neben letalen Einsatzmitteln existieren auch nicht-letale Einsatzmittel. Dazu gehören zum Beispiel Reizstoffsprühgeräte, Elektroschocker oder Tonfa. Auch wenn diese Gegenstände nicht dafür bestimmt sind, eine tödliche Wirkung herbeizuführen, können nicht-letale Einsatzmittel zu schweren Verletzungen und in Ausnahmefällen sogar zur Tötung des Angreifers führen. Nicht-letale Einsatzmittel dürfen nicht beliebig von Sicherheitsmitarbetierng geführt geschweige denn verwendet werden. 

Rahmenbedingungen

Ist beispielsweise ein bestimmtes Reizstoffsprühgerät oder ein Elektroschocker in Deutschland nicht zugelassen, werden diese nach dem Waffengesetz (WaffG) als verbotener Gegenstand klassifiziert. Dessen Besitz oder Mitsichführen ist unter Umständen strafbar. 

Neben diesen Einschränkungen gelten sowohl für letale als auch nicht-letale Einsatzmittel die rechtlichen Grenzen zur rechtmäßigen Verteidigung. Waffen dürfen stets nur zu Verteidigungszwecken gebraucht werden. Weiterhin müssen die rechtlichen Voraussetzungen von mindestens einem Verteidigungsrecht erfüllt sein. Dies setzt bei Notwehr gem. § 32 Abs. 1 StGB zum Beispiel voraus, dass dem tauglichen Notwehrmittel eine Notwehrlage in Gestalt eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffs zugrunde liegt und mit Verteidigungswillen gehandelt wird. 

Für weitere Informationen zu den Verteidigungsrechte im Einzelnen: