Standort

Die Leistungsverwaltung bildet zusammen mit der Eingriffsverwaltung die Staatsverwaltung. Der Oberbegriff Verwaltung steht für staatliches exekutives Verhalten, dass nicht Ausdruck von Regierungshandeln ist. Es geht letztlich um die Ausführung von Gesetzen. Dies wird beispielsweise bewirkt, indem bestimmte Einrichtungen wie Stadthäuser oder Schulen unterhalten und Bürgerdienste angeboten werden. Ebenso ist polizeiliches Handeln zur Bekämpfung von Gefahren Ausdruck der Verwaltung. 

Definition

Bei der Eingriffsverwaltung wird dem Bürger etwas genommen. Das heißt er wird in der Ausübung seiner rechtlich geschützten Interessen beschränkt oder dieses Recht aufgehoben. Dagegen bewirkt die Leistungsverwaltung eine Änderung zugunsten des Bürgers. So ist beispielsweise das Erteilen einer Bewilligung, Genehmigung oder Gewähren einer Geldzahlung Ausdruck der Leistungsverwaltung. Ebenso das Erteilen der notwendigen Gewerbeerlaubnis, um einer gewerblichen Sicherheitstätigkeit gemäß § 34a GewO nachzugehen. Die Aufhebung oder der Widerruf einer Bewachungserlaubnis wäre dagegen ein Eingriff in das zuvor erteilte Recht und somit Bestandteil der Eingriffsverwaltung. 

Rechtliche Besonderheiten

Die Eingriffsverwaltung ist dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen, Art 20 Abs. 3 GG. Danach darf nur aufgrund einer formell gesetzlich geregelten Grundlage in die Bürgerrechte eingegriffen werden. 

Dieser Vorbehalt gilt nicht im Rahmen der Leistungsverwaltung. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann zugunsten des Bürgers handeln, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Hintergrund ist, dass schließlich eine Veränderung zugunsten des Bürgers erfolgt. Dieses ist immer im Interesse des Adressaten. Folglich entfällt das Bedürfnis nach demokratischer Legitimation durch ein parlamentarisch erlassenes Gesetz.