Leiharbeit ist ein synonymartig verwendeter Begriff für Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Leiharbeit wird ein Arbeitnehmer an einen Kunden (Entleiher) zur Verrichtung seiner Tätigkeit „ausgeliehen“. Der Angestellte schließt also den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, die Bewirkung der Arbeitsleistung erfolgt beim Entleiher. Die Rechte und Pflichten der involvierten Personen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Gerade bei Sicherheitsdiensten ist die ge­werb­li­che Ar­beit­neh­merüber­las­sung ein geläufiges Geschäftsmodell. Nach Paragraf 1 Abs. 1 AÜG ist das Verleihen erlaubnispflichtig.

Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend zulässig. Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 aufeinander folgende Monate.

Bei Abschluss des Leihvertrages ist darauf zu achten, dass Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Dieser Vertrag muss vor Antritt der Tätigkeit ausgefertigt werden. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.