Als Lauschangriff (zum Teil auch großer Lauschangriff genannt) bezeichnet man systematische Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten, indem heimlich Bild-/Tonaufzeichnungen von Verdächtigten in ihren Privaträumen angefertigt werden.

Die akustische Wohnraumüberwachung wurde im Jahr 1998 eingeführt und hat ihren Standort in Art. 13 Abs. 3 – 6 Grundgesetz. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes musste der damalige Inhalt geändert werden. Seit 2005 besteht die Ermächtigungsgrundlage in ihrer heutigen Form.