Überblick

Unter Krankheit versteht man körperliche oder geistige Beeinträchtigungen. Wenn eine Krankheit schuldhaft durch Dritte verursacht werden, besteht prinzipiell ein Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz der Heilbehandlungskosten des Betroffenen gegenüber dem Verursacher. Sicherheitsmitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld. Bei besonders langwierigen Erkrankungen und einer negativen Gesundheitsprognose können Arbeitgeber unter Umständen eine personenbedingte Kündigung aussprechen.

Die Kollegen einer erkrankten Sicherheitskraft können den Heilungsprozess durch kleine Gesten unterstützen. Zum Beispiel können Blumen oder eine Karte versandt werden. Dadurch zeigt der Betrieb Anteilnahme und drückt Loyalität aus. Nicht nur die erkrankte Sicherheitskraft fühlt sich dadurch wertgeschätzt. Dies wirkt sich auch positiv auf die Mitarbeiterzufriedenheit aus. Es stärkt die Betriebsbindung und kann mittelfristig die Leistungsfähigkeit des Genesenen verbessern.

Krankmeldung

Erkrankt ein Sicherheitsmitarbeiter und ist dadurch arbeitsunfähig, muss er die Krankheit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Unverzüglich bedeutet in der Rechtssprache: „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei besonders gravierenden Erkrankungen, zum Beispiel einer schweren Verletzung, kann der Mitteilungszeitraum erheblich ausgedehnt werden. 

Die Form der Krankmeldung ist den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses überlassen. Eine schriftliche Mitteilung ist nicht zwingend erforderlich. Daher genügen auch ein kurzer Anruf oder eine Nachricht per Handy. 

Die Art der Erkrankung muss nicht mitgeteilt werden. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dient dem Schutz der Privatsphäre und Persönlichkeit des Betroffenen. Eine kurze Unterrichtung über die Arbeitsunfähigkeit und dessen voraussichtliche Dauer reichen aus.

Ärztliches Attest

Neben der Mitteilung sind Sicherheitsmitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber attestpflichtig. Dies gilt jedoch nicht bei jeder Erkrankung. Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist eine ärztliche Bescheinigung erst nach Verstreichen von drei aufeinanderfolgenden Krankheitstagen vorgeschrieben. Seit dem 01.01.2023 wurde für gesetzlich Krankenversicherte und Bewachungsdienstleister allgemein eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Arbeitgeber können die Krankmeldung elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse abrufen. 

Der Drei-Tages-Zeitraum unterscheidet nicht zwischen Werktagen und freien Tagen. Das heißt, wer beispielsweise von Donnerstag an bis Sonntag erkrankt ist, muss am darauffolgenden Montag auf Verlangen des Arbeitgebers ein Attest einreichen. 

Im Übrigen können im Arbeitsvertrag zwischen dem Sicherheitsunternehmer und der Sicherheitskraft im Vorhinein strengere oder mildere Regeln vereinbart werden. Die Attestpflicht kann demnach bereits am ersten Krankheitstag oder einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Der Arbeitgeber ist trotz Fernbleibens des Kranken grundsätzlich dazu verpflichtet, weiterhin Lohn auszuzahlen. Nach § 3 Abs. 1 EFZG erwerben Arbeitnehmer einen sogenannten Lohnfortzahlungsanspruch. 

Dies setzt aber unter anderem voraus, dass die Krankheit nicht auf ein Verschulden des Sicherheitsmitarbeiters zurückzuführen ist. Ein Verschulden kann zum Beispiel angenommen werden, wenn ein Bewachungsmitarbeiter bewusst gegen Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Etwa, weil persönliche Schutzausstattung regelwidrig nicht getragen wurde und dadurch eine Verletzung bestand. Dasselbe gilt auch für Alkohol- oder Drogenmissbrauch („Krankfeiern“). 

Zudem ist eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nur für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund eines einheitlichen Krankheitsbildes zur Entgeltzahlung verpflichtet. Treten innerhalb der sechs Wochen verschiedene Krankheiten auf, löst jede Neuerkrankung den Sechs-Wochen-Zeitraum erneut aus. 

Anspruch auf Krankengeld

Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums aus § 3 Abs. 1 EFZG wird der Unterhalt des erkrankten Sicherheitsmitarbeiters durch Krankengeld gewährleistet, § 44 SGB V. Krankengeld wird allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Krankenversicherung ausgezahlt. Umfang und Höhe richten sich nach § 47 SGB V. 

Prinzipiell beträgt das Krankengeld 70 Prozent des vorherigen Nettolohns. Bemessungszeitraum ist der erwirtschaftete Lohn in den vergangen vier Wochen. Je nach Fallkonstellation können jedoch Abweichungen entstehen. Im Ergebnis darf das Krankengeld maximal auf 90 Prozent des vorherigen Nettolohns angehoben werden, wobei auch hier wieder Ausnahmen für Organ- und Stammzellenspender sowie Begleitpersonen aus dem persönlichen Umfeld gelten. Letztere zwei Gruppen erhalten im Falle von Arbeitsunfähigkeit Krankengeld auf demselben Niveau des vorherigen Nettolohnes.  

Kündigung bei Erkrankung

Bei Langzeiterkrankungen können Arbeitgeber sich durch eine Kündigung von Mitarbeitern trennen. Aufgrund der sozialen Folgen einer Kündigung sind strenge Anforderungen zu beachten. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit muss entweder ausgeschlossen oder ungewiss sein. Nach Rechtsprechung des BAG wird dem unternehmerischen Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorrang eingeräumt, wenn in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Wiedereingliederung in den Betrieb gerechnet werden kann. 

Ebenso können häufig auftretende Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Es muss auch hier zu erheblichen Betriebsstörungen und einer Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers kommen. 

In jedem Fall gilt, dass die Kündigung Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Vor Ausspruch der Kündigung müssen Sicherheitsunternehmer insbesondere berücksichtigen: steht ein milderes Mittel zur Verfügung? Zum Beispiel Umgestaltung des Arbeitsplatzes? Ist eine Versetzung in eine andere, den Sicherheitsmitarbeiter schonender Stelle möglich? Bestehen sinnvolle Therapiemöglichkeiten, die noch nicht ergriffen worden sind? Nur solange alle milderen Mittel erschöpfend und erfolglos durchgegangen worden sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam.