Kurzerklärung

Unter einem Kooperationsvertrag versteht man eine vertragliche Einigung über künftige Zusammenarbeit zwischen zwei Parteien. In Bezug auf die Wachbranche können zum Beispiel privatwirtschaftliche Sicherheitsunternehmen mit einer öffentliche Institution (Kommunalbehörde, Polizei- und Ordnungsämter) miteinander kooperieren. Diesen Zusammenschluss bezeichnet ma auch als Public Private Partnership (PPP). 

Bedeutung von Kooperationsverträgen in der Sicherheitsbranche

Die Zahl an Kooperatoinsverträgen nimmt in der Bundesrepublik zu. Seit den 1980er-Jahren ist eine besteht eine Tendenz, demnach Schutzaufgaben von öffentlichen Einrichtungen zur Gefahrenabwehr auf private Dienstleister übertragen werden. So schlossen beispielsweise im Jahr 2018 die Landespolizei und die Landesgruppe des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW) einen Vertrag zur Zusammenarbeit. Demnach unterstützen private Sicherheitskräfte die Polizei bei Fahndungen und haben im Rahmen ihrer Jedermannsrechte nach § 127 StPO ein Zugriffsrecht (vorläufige Festnahme). So können (mutmaßliche) Straftäter vorläufig festgehalten und einem Organ der staatlichen Strafverfolgung, also insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft, ausgehändigt werden.

Ein Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen privater und öffentlicher Hand. Hauptbestandteil des Vertrages sind Regeln, anhand dessen die Befugnisse und Kompetenzen der gewerblichen Wachkräfte festgelegt werden. Umgekehrt bekommt der Sicherheitsunternehmer vom öffentlichen Auftraggeber die vereinbarte Vergütung ausgezahlt. 

Dieses Geschäftsmodell verspricht eine kostengünstigere und effektivere Umsetzung der staatlichen Gefahrenabwehr. Sicherheitsdienste dürfen im Rahmen eines PPP keine hoheitlichen Kompetenzen übertragen bekommen. So sind beispielsweise typische ordnungsrechtliche Maßnahmen wie das Anordnen von Durchsuchungen, die Identifikation von Verdächtigten anhand ihres Ausweises oder das Erteilen von Platzverweisen dem Staat vorbehalten. Sicherheitskräfte dürfen nur im Rahmen ihrer Jedermannsrechte tätig werden und im Einzelfall Hausverbote erteilen (sofern sie ein Hausrecht haben). Die Sicherheitswirtschaft rückt damit nicht an Stelle der Polizei, sondern neben die Ordnungsbehörden. So führen private Wachkräfte etwa in Brandenburg einfachere Tätigkeiten aus. Dadurch spart das Bundesland personelle Ressourcen und kann sich mehr auf schwere Verbrechen konzentrieren.

Das Aufgabenspektrum von Sicherheitsdiensten hat sich erheblich erweitert. Neben klassische Berufe wie des Ladendetektivs, Personenschutz oder Geld- und Werttransporten, sind andere Berufsrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Einschlag entstanden. So helfen private Wachdienste beim Schutz öffentlicher Gebäude wie Bahnhöfe und Parkanlagen. Sie wirken ebenfalls in der zivilen Luftfahrt an Flughäfen mit, bewachen Gefängnisse, Asylunterkünfte und nehmen Alarmsignale an Notruf- und Serviceleitstellen in Empfang.  

Kontroverse

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2019 derzeit 262.000 Personen in der Sicherheitsbranche in Deutschland tätig und erzielen damit ein Marktvolumen von ca. 8,7 Mrd. EUR jährlich. Im Jahr 2001 lag die Zahl der Beschäftigen noch bei ca. 130.000. Dabei steigt auch die Zahl an Kooperationsverträgen beträchtlich. Dieses Wachstum wird in der Öffentlichkeit gemischt wahrgenommen, insbesondere Public Private Partnerships sind nicht unumstritten. Nach einer vertretenen Auffassung würde das Gewaltmonopol des Staates unterwandert werden. 

Ein direktes Verbot zur Kooperation mit privaten Sicherheitsunternehmen existiert nicht. Ebenso ist dem Grundgesetz keine ausdrückliche Erlaubnis zu entnehmen. Damit vollzieht sich der Wandel in einer Art „rechtlichem Vakuum“. Wer sich jedoch pauschal auf eine Verletzung de Gewaltmonopols beruft, wird der Komplexität des Phänomens nicht gerecht. 

Sicherheitskräfte werden nicht einfach mit „Sonderrechten“ ausgestattet. Die Beschäftigten sind gegenüber staatlichen Beamten weisungsgebunden und können faktisch bloß als „unterstützender Bürger“ tätig werden.  Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind weiterhin dem Staat vorbehalten, ebenso sind umfangreiche körperliche Eingriffe tabu. Nur unter sehr strengen Voraussetzungen können einzelne Hoheitsrechte zeitlich und inhaltlich beschränkt auf eine Wachperson durch Beleihung übertragen werden. Dies vollzieht sich etwa bei der Durchsuchung von Fluggästen auf gefährliche Gegenstände jeden Tag. Hierzu steht anhand des Beleihungsaktes jedoch eine konkrete Ermächtigung zur Verfügung. Dieses Phänomen ist jedoch streng genommen keine vertragliche Beziehung und geht damit über den Begriff des Kooperationsvertrages hinaus. 

Auch wenn der Vorwurf eines Verlustes des Gewaltmonopols damit etwas übereilt sein mag, so illustriert er immerhin einen Wandel der Sicherheitspolitik. Die öffentliche Hand wird mehr zum Verwalter beziehungsweise „Sicherheitsmanager“ anstellte eines „Sicherheitsmonopolisten“. Damit wird das Gewaltmonopol nicht aufgegeben, wohl aber durch den Staat selbst eingeschränkt. Diese Einschränkung lässt sich durch andere Prinzipien des Grundgesetzes rechtfertigen. So ist im Grundgesetz auch der Grundsatz einer effizienten Verwaltung zu entnehmen. Durch die Kooperation mit privaten Wachunternehmen spart der Staat einerseits Kosten. Denn „weiche“ Aufgaben müssen nicht mehr durch Beamte mit einer zeit- und kostenintensiven Ausbildung wahrgenommen werden. Die Sicherheitswirtschaft kann dieselbe Tätigkeit zu günstigeren Konditionen anbieten. Gleichzeitig können die personellen Ressourcen von Amtsträgern auf die „harte“ Gefahrenabwehr konzentriert werden. 

Auf lange Sicht sind konkrete Ermächtigungsnormen begrüßenswert. Jenseits von individuell vereinbarten Verträgen sollten verbindliche Standards geschaffen werden, um eine qualitativ hochwertige Zusammenarbeit nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten.