Kurzerklärung

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet man eine besondere Rechtsform juristischer Personen, welche ihre Rechtssubjektivität durch einen Hoheitsakt erlangt.

Grundlegendes

Das Recht unterscheidet in natürliche und juristische Personen. Unter natürlichen Personen versteht die Rechtsordnung alle Menschen. Zu den juristischen Personen zählen nicht-menschliche Träger von Rechten und Pflichten. Dazu zählen etwa GmbHs, Aktiengesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Vereine und vieles mehr. Eine weiter Unterform juristischer Personen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 

Gemeinsames Merkmal dieser Gruppen: sie alle können Rechte ausüben oder in die Pflicht genommen beziehungsweise vor Gericht klagen und verklagt werden. Diese Fähigkeit bezeichnet man auch als Rechtssubjektivität.

Während Vereine und Gesellschaften privatrechtlich organisiert sind, entstehen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch einen öffentlich-rechtlichen Akt. Maßnahmen, die nur vom Staat unternommen werden dürfen und gegenüber der Zivilbevölkerung wirksam sind, bezeichnet man als hoheitliche Maßnahmen.

Untergruppen der Körperschaften

Körperschaften des öffentlichen Rechts treten im Alltag in vielerlei Gestalt. In dieser Rechtsform organisiert sind beispielsweise: Kommunen, Universitäten, Ärztekammern, Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern. 

Aufgrund dieser Vielfältigkeit werden Körperschaften des öffentlichen Rechts nochmals in folgende Untergruppen unterteilt: 

Berufsgenossenschaften

Für die Sicherheit ist die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts insbesondere in Sachen von Unfallverhütung und Arbeitsschutz von Bedeutung. So sind etwa Berufsgenossenschaften (BG) als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Man spricht von bundesunmittelbaren Körperschaften, weil der Bund Träger der Berufsgenossenschaften ist. 

Ferner weist man Berufsgenossenschaften die Kategorie der Personalkörperschaften zu. Denn Merkmal einer Personalkörperschaft ist, dass die Mitgliedschaft von der Ausübung von einer bestimmten Tätigkeit abhängt. So sind automatisch alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglieder der Berufsgenossenschaften. Die Mitglieder werden auch als Versichert bezeichnet und umfassen zahlenmäßig etwa 44 Millionen Beschäftigte und 3,2 Millionen Betrieb. 

Die BGs sind allgemein für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten zuständig. Im Schadensfall zahlen sie versicherten Arbeitnehmern und Arbeitgebern Renten und erstatten gegebenenfalls Heilbehandlungskosten.