Der Artikel behandelt mitarbeiterbesetzte KBA-Stellen. Für selbstständige KBA-Stellen siehe unter Kundenbedienter Banknotenautomat. Unter der mitarbeiterbesetzten KBA-Stelle versteht man einen Fachausdruck, der in der DGUV Vorschrift 25 für kleine Geschäftsstellen von Banken oder Sparkassen verwendet wird. Grundsätzlich schreibt die Vorschrift durchschusshemmende Abtrennungen oder eine kraftbetriebene Sicherung als wirksamen Schutz der Mitarbeiter gegenüber Raubüberfällen vor. Darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn der Angestellte nicht für die Auszahlung von Bargeldträgen zuständig ist.
Der Kunde bezieht sein Geld von Geldautomaten, die im Inneren des Gebäudes aufgestellt werden. Der Bankmitarbeiter kann nur unter Verfügungsermächtigung des Kunden auf dessen Vermögen zugreifen. Da im Falle eines Angriffs der Täter nicht durch den Angestellten auf fremdes Vermögen zugreifen kann, sondern immer die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, entfällt auch die Pflicht der Bank zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach DGUV Vorschrift 25 zu installieren.