Der Kunde bezieht sein Geld von Geldautomaten, die im Inneren des Gebäudes aufgestellt werden. Der Bankmitarbeiter kann nur unter Verfügungsermächtigung des Kunden auf dessen Vermögen zugreifen. Da im Falle eines Angriffs der Täter nicht durch den Angestellten auf fremdes Vermögen zugreifen kann, sondern immer die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, entfällt auch die Pflicht der Bank zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach DGUV Vorschrift 25 zu installieren.