Darunter versteht man die Kleinstfiliale einer Bank oder Sparkasse, die üblicherweise in ländlichen Gegenden unterhalten werden. Die KBA-Stelle wird dabei nur von einem einzelnen Mitarbeiter unterhalten. Während die DGUV Vorschrift 25 üblicherweise durchschusshemmende Verglasung für den Geldbearbeiter/die Geldbearbeiterin vorschreibt, entfällt diese bauliche Regelung ausnahmsweise bei einer mitarbeiterbesetzten KBA-Stelle.
Dies wirft zunächst verschiedene Fragen auf. Man könnte annehmen, dass diese abgeschiedenen Filialen das ideale Ziel für Raubüberfälle allein aufgrund dessen geographischer Lage darstellen. Das gilt möglicherweise erst recht aufgrund der fehlenden durchschusshemmenden Verglasung. Ferner könnte ein Betrieb dieser Kleinstfilialen allein aus Kostenpunkte nicht zu rechtfertigen sein.
Dem ist aber nicht so. Die Besonderheit einer mitarbeiterbesetzten KBA-Stelle liegt darin, dass Bargeld nur mithilfe einer gültigen Bankkarte und Eingabe des korrekten PINs bezogen werden kann. Der Angestellte händigt das Geld folglich nicht persönlich aus und hat darauf auch keinen Zugriff. Soll das Abhebelimit der Geldautomaten überschritten werden, kann er dies durch seine Tastatur manuell freischalten. Wenn aber lediglich berechtigte Nutzer der Bank Geld abheben können, gibt es für Raubtäter keinen Raum, die Herausgabe von Bargeld durch den Angestellten zu erzwingen. In der Folge ist auch die Installation durchschusshemmender Verglasung obsolet. So können die Baukosten der Kleinstzweigstelle verringert werden.